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Provinz Sannover, Landdrosteibezirk Sildesheim.
Obligation
des
Wegeverbandes der Voigtei Hohenhameln, Amts Peine)
Litr.
über
. ... ... Thaler Preußisch Kurant
IV. Emission.
Auf Grund der durch die Königliche Landdrostei zu Hildesheim mittelst der
Restkripte vom 18. Januar und 6. September 1870. genehmigten Beschlüsse
der Vertretung des Wegeverbandes der Voigtei Hohenhameln, Amts Peine, vom
15. November 1869. und 5. März 1870. wegen Aufnahme einer Anleihe von
30,000 Thalern bekennt sich der unterzeichnete Ausschuß der Wegeverbandsver-
tretung der Voigtei Hohenhameln Namens des gedachten Verbandes durch diese,
für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu
einer Darlehnsschuld von Einhundert Thalern Kurant, welche für den Landstraßen-
bau im Wegeverbandsbezirke kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich
zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 30,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1877. an innerhalb eines Zeitraums von 14 Jahren aus einem zu diesem
Zwecke gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens fünf Prozent jährlich, unter Zu-
wachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des
genehmigten Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt durch den Ausschuß der Wegever-
bandsvertretung vom Jahre 1876. an in dem Monate September jeden Jahres.
Der Wegeverband behält sich jedoch die Befugniß vor, den Tilgungsfonds durch
größere Ausloosungen zu vermehren, sowie sämmtliche noch unslaufener. Schuld-
verschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuld-
verschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Be-
träge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich
bekannt gemacht.
Die Bekanntmachung erfolgt drei und Einen Monat vor dem Zahlungs-
termine in dem Preußischen Staatsanzeiger, sowie in den Amtsblättern für
Hummeoter und für den Landdrosteibezirk Hildesheim, in der Hildesheimer und
einer Zeitung, im Falle des Eingehens der letzteren in einem anderen mit Ge-
nehmigung der Königlichen Landdrostei zu bestimmenden Blatte. S
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