Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

– 647 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Jr. 55. 
(Nr. 7761.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen des 
Wegeverbandes des Amts Leer, Provinz Hannover, im Betrage von 
28,000 Thalern. Vom 12. November 1870. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #c 
Nachdem von der Vertretung des Wegeverbandes des Amts Leer unterm 
27. Oktober 1869., 15. Januar, 20. April und 27. August 1870. zur Beschleu- 
nigung des Ausbaues der Landstraßen des Wegeverbandsbezirks die Kontrahirung 
einer Anleihe beschlossen worden, wollen Wir auf den Antrag der Vertretung 
des genannten Wegeverbandes: zu diesem Zwecke auf jeden Ahaber lautende, 
mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu 
dem Betrage von 28,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder 
im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, 
in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. und der Verordnung 
vom 17. September 1867. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 
28,000 Thalern, in Worten: achtundzwanzig Tausend Thalern, welche in Apoints 
„von Einhundert Thalern nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit 
44 Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich, vom Jahre 1873. ab, mit wenigstens jährlich zwei Pro- 
zent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuld- 
verschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- 
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In. 
haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertra- 
gung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
« Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Oritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Johrgang 1870. (Nr. 7761.) 89 Ur- 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Dezember 1870.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.