Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Wird die Bestätigung versagt, so schreitet der Vorstand zu einer neuen Wahl. 
Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, oder die Wahl verweigert, so steht der 
Regierung die Ernennung, jedoch höchstens auf sechs Jahre, zu. 
Die Versammlung des Vorstandes, in welcher über die Wahl des Schau- 
direktors berathen wird, beruft der Kreislandrath und führt darin den Vorsitz 
ohne Stimmrecht, jedoch bei Stimmengleichheit mit entscheidender Stimme. Er 
benche den Schaudirektor und die Vorstandsmitglieder mittelst Handschlages 
an Eldesstatt. 
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5. 7. 
Die Entscheidung über die etwa gegen die Wahl der Abgeordneten erhobenen 
Einwendungen und die Prüfung der Wahl steht dem Vorstande zu. In Betreff 
der Verpflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen sind die Bestimmungen über 
Annahme einer Vormundschaft, namentlich §#. 202. bis 217. Titel 18. Theil II. 
Allgemeinen Landrechts analogisch anzuwenden. Alle drei Jahre scheiden von den 
gewählten acht Mitgliedern des Vorstandes (zu e. bis m. J. 6.) vier aus, und zwar 
das erste Mal nach dem Loose, und werden durch Neuwahl ersetzt. 
Die ausgeschiedenen Mitglieder können wieder gewählt werden. 
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Der Vorstand versammelt sich regelmäßig alle Jahre zweimal zur Früh- 
jahrs- und Herbst- Grabenschau in den ersten Tagen des Mai und Oktober, um 
den Etat festzusetzen, die Jahresrechnung ab pun Streitigkeiten unter den 
Genossenschaftsmitgliedern, wo möglich an Ornl und Stelle, zu entscheiden und die 
sonst nöthigen Beschlüsse zu fassen. Nach Bedürfniß kann der Schaudirektor 
außerordentliche Versammlungen ausschreiben. 
Der Schaudirektor ist stimmberechtigter Vorsitzender des Vorstandes mit 
entscheidendem Votum bei Stimmengleichheit; er beruft die Vorstandsversamm- 
lungen, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung in den Sitzungen. 
Die JZusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Verhandlungen; 
mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe mindestens sieben freie Tage vorher 
erfolgen. Wer von den gewählten Abgeordneten am Erscheinen behindert ist, 
muß die Vorladung seinem Stellvertreter mittheilen. 
Der Vorstand kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der Mit- 
glieder außer dem Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme hiervon findet statt, 
wenn der Vorstand, zum dritten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand 
zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen ist. Bei der 
zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich 
hingewiesen werden. Die Beschlüsse und die Namen der dabei anwesend gewesenen 
Mitglieder werden in ein besonderes Buch eingetragen. Sie werden vom Schau- 
direktor und drei Mitgliedern der Versammlung vollzogen. 
G. 9. 
Der Schaudirektor ist die ausführende Verwaltungsbehörde der Sozietät, 
vertritt dieselbe anderen Personen und Behörden gegenüber und handhabt die 
örtliche Polizei zum Schutz der Anlagen. 
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