Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 653 — 
Erster Nachtrag 
zu dem 
Statute für das Berliner Pfandbrief. Institut vom 8. Mai 1868. 
(Gesetz= Samml. S. 450. ff.) 
J. 
1) Das Berliner Pfandbrief. Institut ist berechtigt, auf Verlangen der 
Schuldner fortan auch Pfandbriefe auszufertigen, welche mit fünf Pro- 
zent verzinslich sind. 
2) In solchem Falle muß das Darlehn von dem Schuldner mit 54 Prozent 
jährlich verzinst werden (I. 5. Nr. 2. und F. 11. des Statuts). 
3) Die Besitzer der mit fünfprozentigen Pfandbriefen beliehenen Grundstücke 
bilden besondere Jahresgesellschaften für sich (§§. 32. ff.). 
4) Wenn die Eintragung der Zinserhöhung von 5 Prozent auf 54 Prozent 
zur ersten Stelle (I. 5. Alinea 5.) wegen nacheingetragener Hypotheken 
nicht erfolgen kann, ohne unverhältnißmaßige Weitläuftigkeiten und Kosten 
bezüglich der Prioritäts= Einräumung zu veranlassen, so ist das Pfand- 
briefamt ermächtigt, die Eintragung der erhöheten Zinsen an einer späteren 
Stelle im Hypothekenbuche zu genehmigen. In solchem Falle ist aber 
der Pfandbriefschuldner verpflichtet, Ein Prozent des erhaltenen Darlehns 
entweder baar oder in fünfprozentigen Berliner Pfandbriefen beim Pfand- 
briefamte als Kaution niederzulegen. Diese Kaution wird nicht früher 
zurückerstattet, als bis die hypothekarische Eintragung der Zinsenerhöhung 
an erster Stelle erfolgt oder das Kapital gekündigt und abgetragen ist. 
5) Der Reservefonds (§. 36. ff.) für die Besitzer der mit fünfprozentigen 
Pfandbriefen beliehenen Grundstücke wird abgesondert von dem Reserve- 
sonds für die Besitzer der mit 43 prozentigen Pfandbriefen behafteten 
Grundstücke angelegt und verwaltet. Dabei finden alle auf den Reserve- 
fonds überhaupt bezüglichen Bestimmungen des Statuts volle Anwendung. 
II. 
Außer den im 8. 7. des Statuts erwähnten Apoints von 1000 Thaler, 
500 Thaler und 100 Thaler dürfen fortan auch Pfandbriefe in Apoints zu 
50 Thaler mit Kupons und Talons ausgefertigt werden. Dies gilt sowohl 
für die 4# prozentigen, als auch für die 5 prozentigen Pfandbriefe. 
  
(Nr. 7762—7763.) (Nr. 7763.)
	        
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