Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 659 — 
b) das im 8. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Landgerichte zu Aachen; 
e) die in den I#F. 6. 9. und 12. derselben vorgeschriebenen Bekanntmachun- 
9#n sollen durch die im §S. 7. gegenwärtiger Bedingungen angeführten 
lätter geschehen; 
d) an Stelle der im F. 7. der Verordnung erwähnten sechs Zahlungs- 
termine sollen vier, und an Stelle des im §. 8. erwähnten achten Zah- 
lungstermines soll der fünfte treten. 
Zu Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
gegenwärtige, durch die Gesetz. Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringende 
landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem 
Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der 
Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten 
des Staates zu bewilligen oder Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 21. November 1870. 
1. .) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
Xheinprovinz, Negierungebezirk Aachen, Kreis Düren. 
Littr. C. 
Dürener Stadt--Obligation 
—. 
über 
............... Thaler Preußisch Kurant. 
Die Endesunterzeichneten, durch das Allerhöchste Privilegium vo 
.. . . .. . . .. hierzu ausdrücklich ermächtigt, beurkunden und bekennen hiermit, daß 
der Inhaber dieser Obligation die Summe von . . . . . .. Thalern Kurant, deren 
Empfang sie bescheinigen, an die Stadtgemeinde Düren zu fordern hat. 
(Tr. 7765.) Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.