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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 533. —
(Nr. 7767.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligatio-
nen des Birnbaumer Kreises im Betrage von 50,000 Thalern. Vom
26. November 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.
Nachdem von den Kreisständen des Birnbaumer Kreises auf den Kreistagen
vom 21. September und 12. Dezember 1868. beschlossen worden, die zur Aus-
führung der vom Kreise unternommenen Chaussee= und Wege-, sowie Warthe-
dammbauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen,
wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf
jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger
unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 50,000 Thalern
ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch
der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des
Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Musstellung von Obligationen zum Betrage
von 50,000 Thalern, in Buchstaben: funfzig Tausend Thalern, welche in fol.
genden Apoints:
5,000 Thaler à 500 Thaler,
25,000 àb 100
10,000 à 5%.
10,000 àö 25
= 50,000 Thaler,
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1875. ab mit wenigstens jährlich Einem
Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortifirten Schuld-
verschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes-
Jahrgang 1870. (Nr. 7767.) 91 herr.
Ausgegeben zu Berlin den 28. Dezember 1870.