Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Darlehnsschuld von .. . . . . . . Thalern Preußisch Kurant nach dem gesetzlich be- 
stehenden Münzfuße, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Pro- 
zent jährlich zu verzinsen ist. 
„Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 50,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1875. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
von wenigstens Einem I#ent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den ge- 
tilgten Schuldverschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1875. ab in dem 
Monate Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie 
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch- 
staben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung 
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, 
wei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Staatsanzeiger und 
eem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Posen, sowie in zwei in der Pro- 
vinz erscheinenden Zeitungen. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an 
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
Habe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, bei 
er Kreis-Kommunalkasse in Birnbaum oder an anderen bekannt zu machenden 
Lanen und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgen- 
den Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kaplaate ab. 
gezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom 
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen, 
verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Ausgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. 
Titel 51. §S. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Birnbaum. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen Ver- 
jährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der 
Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter 
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten 
(Xr. 7767) 91“ und
	        
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