Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 670 — 
J. Nachtrag 
zu dem 
Statute des Kreditinstituts für die Königlich Preußische Ober= und 
Niederlausitz vom 30. Oktober 1865. 
(Gesetz Samml. S. 1056. ff.) 
Im 5. 9. lautet fortan der Eingang: 
„Pfandbriefe werden bewilligt bei allen ländlichen Grundstücken bis zu 
zwei Drittheilen (3), bei städtischen rc.“ 
Im H. 10. werden die Worte des ersten Satzes: 
durch den fünfundzwanzigfachen (25 fachen) Betrag rc. dahin abgeändert: 
"durch den dreißigfachen (30 fachen) Betrag 2c.= 
Im zweiten Satze desselben Paragraphen wird statt 
bildet der 25 fache Betrag 2c. gesetzt: 
obildet der 30 fache Betrage 2c. 
Im F. 13. lautet fortan der Eingang: 
„Die Pfandbriefe werden nach der Bestimmung des Schuldners zu 3, 
34) 4, 44 oder 5 Prozent verzinslich und nach dem Ermessen der Di. 
rektion zu Beträgen von 1000, 500, 100 oder 20 Thalern Preußisch 
Kurant im Dreißi thalerfaß ausgefertigt. Der Zinsfuß bestimmt die 
Serie (I. II. III. IV. V.), die Höhe 2c.4 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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