Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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b) Talons nach dem unten folgenden Schema B. verabfolgt und nach 
Ablauf des letzten Jahres erneuert. 
Dividendenscheine und Talons werden unter der Firma des Direktorii 
und unter der faksimilirten Unterschrift von zwei Mitgliedern des Direktorii 
und des Hauptrendanten mit dem Siegel der Gesellschaft ausgefertigt. 
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt gegen 
Einlieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen ausgegebenen Ta- 
lons an den Inhaber der letzteren ohne Prüfung seiner Legitimation. 
Dividenden, welche innerhalb vier Jahren, von der Verfallzeit ab ge- 
rechnet, nicht erhoben werden, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft. 
Artikel 6. 
§. 22. des Statuts wird aufgehoben. An dessen Stelle tritt folgende 
zestimmung: 
Sind Akten, Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder unbrauchbar 
geworden, jäoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über 
ihre Richtigkeit kein Iweifel obwaltet, so ist das Direktorium ermächtigt, gegen 
Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleich- 
artige Papiere unter derselden Nummer auszufertigen und auszureichen. 
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Aktien 
in Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicher 
Mortifikation derselben, die im Domizil der Gesellschaft bei dem dortigen Ge- 
richte erster Instanz nachzusuchen ist. 
Eine gerichtliche Mortifikation beschädigter oder verloren gegangener 
Dividendenscheine findet nicht statt; der Betrag derselben wird jedoch demjenigen, 
der die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des im F. 21. ge- 
dachten vierjährigen Zeitraumes bei dem Direktorium angezeigt und seinen 
Anspruch durch Einreichung des in seinen wesentlichen Wellt beschädigten 
Papiers, und im Falle des Verlustes durch Vorlegung der Aktien selbst be- 
scheinigt hat, binnen einer, von Ablauf des vierjährigen Zeitraumes zu berech- 
nenden einjährigen präklusivischen Frist gegen Rückgabe der über die rechtzeitige 
Anmeldung vom Direktorium zu ertheilenden Bescheinigung ausgezahlt. 
Auch eine gerichtliche Mortifikation beschädigter oder verlorener Talons 
findet nicht statt. 
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine geschieht, wenn der Aktien- 
inhaber den Talon nicht einreichen kann, gegen Pooduftoon der Aktie. Ist 
aber vor Ausreichung der neuen Dididetensheine der Verlust des Talons 
bei dem Direktorium von einem Dritten angemeldet, der auf die neuen Divi- 
dendenscheine Anspruch macht, so werden (cgter zurückbehalten, bis der Streit 
zwischen beiden Prätendenten im Wege der Güte oder des Prozesses erledigt ist. 
Art.
	        
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