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b) Talons nach dem unten folgenden Schema B. verabfolgt und nach
Ablauf des letzten Jahres erneuert.
Dividendenscheine und Talons werden unter der Firma des Direktorii
und unter der faksimilirten Unterschrift von zwei Mitgliedern des Direktorii
und des Hauptrendanten mit dem Siegel der Gesellschaft ausgefertigt.
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt gegen
Einlieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen ausgegebenen Ta-
lons an den Inhaber der letzteren ohne Prüfung seiner Legitimation.
Dividenden, welche innerhalb vier Jahren, von der Verfallzeit ab ge-
rechnet, nicht erhoben werden, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft.
Artikel 6.
§. 22. des Statuts wird aufgehoben. An dessen Stelle tritt folgende
zestimmung:
Sind Akten, Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder unbrauchbar
geworden, jäoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über
ihre Richtigkeit kein Iweifel obwaltet, so ist das Direktorium ermächtigt, gegen
Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleich-
artige Papiere unter derselden Nummer auszufertigen und auszureichen.
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Aktien
in Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicher
Mortifikation derselben, die im Domizil der Gesellschaft bei dem dortigen Ge-
richte erster Instanz nachzusuchen ist.
Eine gerichtliche Mortifikation beschädigter oder verloren gegangener
Dividendenscheine findet nicht statt; der Betrag derselben wird jedoch demjenigen,
der die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des im F. 21. ge-
dachten vierjährigen Zeitraumes bei dem Direktorium angezeigt und seinen
Anspruch durch Einreichung des in seinen wesentlichen Wellt beschädigten
Papiers, und im Falle des Verlustes durch Vorlegung der Aktien selbst be-
scheinigt hat, binnen einer, von Ablauf des vierjährigen Zeitraumes zu berech-
nenden einjährigen präklusivischen Frist gegen Rückgabe der über die rechtzeitige
Anmeldung vom Direktorium zu ertheilenden Bescheinigung ausgezahlt.
Auch eine gerichtliche Mortifikation beschädigter oder verlorener Talons
findet nicht statt.
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine geschieht, wenn der Aktien-
inhaber den Talon nicht einreichen kann, gegen Pooduftoon der Aktie. Ist
aber vor Ausreichung der neuen Dididetensheine der Verlust des Talons
bei dem Direktorium von einem Dritten angemeldet, der auf die neuen Divi-
dendenscheine Anspruch macht, so werden (cgter zurückbehalten, bis der Streit
zwischen beiden Prätendenten im Wege der Güte oder des Prozesses erledigt ist.
Art.