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Artikel 7.
§. 24. des Statuts wird wie folgt verändert:
a) in Satz 1.:
Ordentliche Generalversammlungen finden jährlich in der ersten
Hälfte des Jahres statt;
b) in Alinea 5.:
Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der
Generalversammlung von dem Verwaltungsrathe, dem Ausschusse,
dem Direktorium oder einzelnen Aktionairen zur Entscheidung vor-
gelegt werden.
Artikel 8.
§. 25. des Statuts wird aufgehoben. An dessen Stelle tritt folgende Be-
stimmung:
Besondere Anträge einzelner Aktionaire müssen so zeitig vor der General-
versammlung dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes schriftlich mitgetheilt
werden, daß dieselben gemäß Artikel 238. des Handelsgesetzbuches noch in die
zur Versammlung einladende öffentliche Bekanntmachung aufgenommen werden
können, widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis zur nächsten General=
versammlung zu vertagen ist.
Artikel 9.
§. 26. des Statuts wird aufgehoben. An dessen Stelle tritt folgende Be-
stimmung:
Außerordentliche Generalversammlungen finden in allen Fällen statt, in
welchen der Verwaltungsrath, der Ausschuß, das Direktorium oder die Staats-
behörde sie für nöthig erachten, oder aber ein Aktionair, oder eine Anzahl
von Aktionairen, deren Aktien zusammen den zehnten Theil des Grundkapitals
darstellen, unter Deposition dieser Aktien bei einer von dem Direktorium zu
bestimmenden Stelle und unter Angabe des Zweckes und der Gründe in einer
von ihnen unterzeichneten Eingabe sie verlangen, oder endlich eine ordentliche
oder außerordentliche Generalversammlung den Beschluß faßt, daß eine Ge-
neralversammlung l berufen.
In der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Geschäfte
kurz angedeutet werden.
Artikel 10.
§. 28. des Statuts wird aufgehoben. An dessen Stelle tritt folgende Be-
stimmung:
An den Generalorrsammlungen können mit der Berechtigung zur Stim-
* nur solche Aktionaire Theil nehmen, die fünf oder mehr Aktien
efitzen.
(Nr. 7572) In