Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 41 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
— Nr. 3. 
  
(Nr. 7573.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der Unterstützungskasse für Waisen von 
Steuerbeamten in der Provinz Hannover. Vom 9. Januar 1870. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 
sl 
Die auf Grund der Statuten vom 24. Mai 1853. errichtete Unterstützungs- 
kasse für Waisen von Steuerbeamten in der Provinz Hannover wird vom 1. Juli 
1870. ab aufgehoben. Die Aufnahme neuer Mitglieder der Unterstützungskasse 
findet fortan nicht mehr statt. 
Die Verpflichtung, den am 1. Juli 1870. vorhandenen und den ferner 
nachbleibenden nach Maaßgabe der Statuten unterstützungsberechtigten Waisen 
die Unterstützung von je acht Thalern jährlich bis zum vollendeten achtzehnten 
Lebensjahre zu gewähren, wird unter Verzichtleistung auf fernere Entrichtung 
von Beiträgen der Betheiligten vom 1. Juli 1870. ab auf den Staat über- 
nommen. 
g. 3. 
Mit dem 1. Juli 1870. fällt das alsdann vorhandene Vermögen der Un- 
terstützungskasse der Verfügung des Staates anheim. 
KC. 4. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Infiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. Januar 1870. 
(I. §.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. 
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Camphausen. 
  
Jahrgang 1870. (Nr. 7573—7574) 6 (Nr. 7574.) 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Februar 1870.
	        
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