Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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(Nr. 7574.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Anleihescheine der 
Stadt Quedlinburg, Regierungsbezirk Magdeburg, zum Betrage von 
70,000 Thalern. Vom 27. Dezember 1869. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem der Magistrat der Stadt Quedlinburg im Einverständnisse mit 
der Stadtverordneten-Versammlung darauf angetragen hat, Behufs Vereinigung 
der vorhandenen älteren Stadtschulden und zur Bestreitung außerordentlicher 
städtischer Ausgaben ein Anlehen von 70,000 Thalern aufnehmen und zu diesem 
Ende auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene Stadt-Anleihe- 
scheine ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes 
vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungs- 
verpflichtung an jeden Inhaber enthalten (Gesetz Samml. S. 75.)), durch gegen- 
wärtiges Privilegium zur Ausstellung von siebenzig Tausend Thalern Quedlinburger 
„Stadt--Anleihescheine, welche nach dem anliegenden Muster in 700 Stücken, und 
war zu je 100 Thalern, auszufertigen, mit vier und einhalb vom Hundert jähr- 
ich zu verzinsen und, von Seiten der Gläubiger unkündbar, vom Jahre 1870. 
einst nn ab durch Ausloosung oder Ankauf mit minbestens Eins vom Hun- 
dert der Kapitalschuld, unter bisreonun der durch die Tilgung ersparten 
Zinsen, alljährlich zurückzuzahlen sind, mit Vorbehalt der Rechte Dritter, Unsere 
landesherrliche Genehmigung, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Anleihe. 
scheine in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Staates 
zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
Pro-
	        
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