Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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funden hat, so ertheilen Wir in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 
1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an 
jeden Inhaber enthalten) durch gegenwärtiges Privilegium die landesherrliche 
Genehmigung zur Emission der gedachten Obligationen unter nachstehenden Be- 
dingungen. 
S. 1. . 
Thal Es werden ausgegeben achthundert Obligationen, jede zu Einhundert 
alern. 
Die Obligationen werden mit fuͤnf vom Hundert jährlich verzinset und die 
Zinsen jedes Jahr am 2. Januar und I1. Juli von der staͤdtischen Gemeindekasse 
zu Gladbach gegen Rückgabe der ausgefertigten Zinskupons gezahlt. 
Zur Tilgung der Schuld wird jährlich mindestens Ein Prozent von dem 
Kapitalbetrage der emittirten Obligationen nebst den Zinsen der eingelösten Obli- 
gationen verwendet. Der Stadtgemeinde bleibt vorbehalten, größere Beträge 
zurückzuzahlen und dadurch die Abtragung der Schuld zu beschleunigen. Den 
Inhabern der Obligationen steht ein Kündigungsrecht gegen die Stadtgemeinde 
nicht zu. 
K. 2. 
Zur Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Til- 
ung der auszugebenden Obligationen betreffen, wird von der Stadtverordneten- 
Versmmuung auf eine Amtsdauer von sechs Jahren eine Schuldentilgungs-Kom- 
mission gewählt, welche für die treue Befolgung der gegenwärtigen Bestimmm. 
en verantwortlich ist und zu dem Ende von der Regierung zu Düsseldorf in 
id und Pflicht genommen wird. Dieselbe soll aus drei Mitgliedern bestehen, 
von denen eins aus der Stadtverordneten= Versammlung und die beiden anderen 
aus der Bürgerschaft zu wählen sind. 
. 3. 
Die Obligationen werden in fortlaufenden Nummern, und zwar jede zu 
Einhundert Thalern, von Eins bis inkl. achthundert, nach dem angehängten 
Schema ausgestellt, von dem Oberbürgermeister und den Mitgliedern der 
Schuldentilgungs-Kommission unterzeichnet und von dem Rendanten der städtischen 
Gemeindekuße ontrafignirt. 
Denselben ist ein Abdruck dieses Privilegiums belzufügen. 
S. 4. 
Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre Zinskupons nach 
dem angehängten Schema beigegeben. 
ie Ausgabe einer neuen Zinskupons- Serie erfolgt nach vorhergehender 
öffentlicher Bekanntmachung (wie im 9. 7.) bei der Gemeindekasse zu Eltbkbach 
gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie nach dem angehängten 
Schema beigedruckten Talons. 
Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins- 
kupons- Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung 
rechtzeitig geschehen ist. Di 
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