Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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binnen drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt wer- 
den, sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies Depositum 
überwiesen werden. « ' " 
DiesolchergestaltdeponittenKapitalbeträgedürfennuraufeine-vonder 
Schuldentilgungs · Kommission kontrasignirte Anweisung des Oberbuͤrgermeisters 
zu bestimmungsmäßiger Verwendung an den Rendanten der Gemeindekasse ver- 
abfolgt werden. « 
Die deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obligationen 
längstens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligationen bei der Gemeinde- 
kasse durch diese auszuzahlen. « " 
.§·11. 
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli- 
Lationen sind in den nach der Bestimmung unter F. 7. jährlich zu erlassenden 
ekanntmachungen wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die Obligationen, 
dieser wiederholten Bekanntmachung ungeachtet, nicht binnen dreißig Jahren nach 
dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht, der Bestimmung unter 
§. 13. gemäß, als verloren oder vernichtet zum Behufe der Ertheilung neuer Obli- 
gationen binnen dieser Frist angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen 
als getilgt angesehen werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der Stadtkasse 
anheim fallen. 
S. 12. 
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Gladbach 
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, und kann 
die Stadt, wenn die #insen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten 
Zeit gezahlt werden, auf Zahlung derselben durch die Glänbiger gerichtlich ver- 
klagt werden. " 
§.13. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen finden die auf 
die Staatsschuldscheine Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 
16. Juni 1819. wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder 
vernichteter Staatspapiere §F. 1. bis 12. mit nachstehenden näheren Bestimmun- 
gen Anwendung: 
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der städti- 
schen Schuldentilgungs-KKommission gemacht werden. Dieser werden 
alle diejenigen Geschäfte und Besanniße beigelegt, welche nach der an- 
geführten Verordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen die Ver- 
sügungen der Kommission findet jedoch der Rekurs an bie egierung zu 
Dusseldorf statt; 
b) das im F. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei demjenigen 
Landgerichte, wozu Gladbach gehört; 
J) die in den 99. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen sollen 
durch die im F. 7. angeführten Blätter geschehen. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden; jedoch 
soll
	        
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