Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der fünfjährigen 
Verjährungsfrist bei der städtischen Schuldentilgungs-Kommission anmeldet und 
den stattgehaten. Bes der Zinskupons durch Vorzeigung der Obligation oder 
sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Be- 
trag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen 
Quittung ausgezahlt werden. 
Zu Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
egenwärtige, durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringende 
andesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem 
Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der 
Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten 
des Staates zu bewilligen oder Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Gegeben Berlin, den 3. Fanuar 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplih. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
Ge 2576 7* Rhein-
	        
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