Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 56. (56e)

Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  24.  Samstag,  den  23.  Nov.  1839.

Ueber  Ausprüche  der  Erbschaktsglänbiger  an
abgekundne  Kinder.

Wer  eine  von  ihm  bereits  erworbene  Erbschaft
oder  Erbportion  an  Andre  veräußert,  kann  nach
wie  vor  von  den  Erbschaftsgläubigern  in  Anspruch
genommen  werden.  An  der  Verpflichtung  zur  Haftung
  für  die  Erbschaftsschulden  kann  durch  die  Veräußerung
  der  Erbschaft  an  einen  Dritten  nichts
geändert  werden,  selbst  wenn  diesem  die  Berichtigung
  der  Erbschaftsschulden  dabei  zur  Bedingung
gemacht  seyn  sollte;  indem  ein  solcher  Vertrag  für
den  Gläubiger  als  eine  Vereinbarung  unter  Dritten
  erscheint  !).  Solange  daher  der  Käufer  der
Erbschaft  die  Erbschaftsschuld  nicht  durch  Zahlung
getilgt,  oder  durch  eine  mit  dem  Glänbiger  geschlossene
  Expromission  zu  der  seinigen  gemacht  hat,
ist  es  dem  Letzteren  unverwehrt,  den  abgefundenen
Erben  als  seinen  Schuldner  in  Anspruch  zu  neh-1)

  Const.  2  de  hered.  vel.  act.  vend.  (4,  30);  Const.  2
de  legatis  (6,  37);  ogl.  AGE.  v.  23.  Nov.  1838
(S.  733  /59).