Blätter
für
Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Nr. 24. Samstag, den 23. Nov. 1839.
Ueber Ausprüche der Erbschaktsglänbiger an
abgekundne Kinder.
Wer eine von ihm bereits erworbene Erbschaft
oder Erbportion an Andre veräußert, kann nach
wie vor von den Erbschaftsgläubigern in Anspruch
genommen werden. An der Verpflichtung zur Haftung
für die Erbschaftsschulden kann durch die Veräußerung
der Erbschaft an einen Dritten nichts
geändert werden, selbst wenn diesem die Berichtigung
der Erbschaftsschulden dabei zur Bedingung
gemacht seyn sollte; indem ein solcher Vertrag für
den Gläubiger als eine Vereinbarung unter Dritten
erscheint !). Solange daher der Käufer der
Erbschaft die Erbschaftsschuld nicht durch Zahlung
getilgt, oder durch eine mit dem Glänbiger geschlossene
Expromission zu der seinigen gemacht hat,
ist es dem Letzteren unverwehrt, den abgefundenen
Erben als seinen Schuldner in Anspruch zu neh-1)
Const. 2 de hered. vel. act. vend. (4, 30); Const. 2
de legatis (6, 37); ogl. AGE. v. 23. Nov. 1838
(S. 733 /59).