Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr. 7783.) Gesetz, betreffend die landschaftlichen Brandkassen in der Provinz Hannover. 
Vom 6. Februar 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die für einzelne Theile der Provinz Hannover bestehenden, in der Form 
von Provinzialgesetzen publizirten Vorschriften, durch welche die Verhältnisse der 
landschaftlichen Feuerversicherungs-Anstalten geordnet sind, können, insoweit sie 
sich auf die Organisation jener Anstalten, deren Verwaltungsgrundsätze und die 
oormen ihres Geschäftsbetriebes beziehen, im Wege statutarischer Festsetzung durch 
eschluß der betreffenden Landschaft unter Unserer Genehmigung abgeändert 
werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Hauptqunrtier Versailles, den 6. Februar 1871. 
G. #.)Wilhelm. 
Gr. v. Itzenpligtz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. Camphausen. 
Nr. 7784.)
	        
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