Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr. 7785.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Marienburger Kreises im Betrage von 400,000 Thalern. Vom 
19. Oktober 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
Nachdem von den Kreisständen des Marienburger Kreises auf den Kreis- 
tagen vom 12. März und 16. April 1870. beschlossen worden, die zur Ausfüh- 
rung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel 
im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten 
Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons ver- 
sehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen 
Betrage von 400,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im 
Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, 
in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von 
Obligationen zum Betrage von 400,000 Thalern, in Buchstaben: Vierhundert 
Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
90,000 Thaler à 1000 Thaler, 
100,0000 à 500 
140,000. à 100. 
55,000 à 50 
15,000 à 20 
= 400,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1876. ab mit wenigstens jährlich Einem 
Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisfirten Schuld- 
verschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- 
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In- 
haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung 
des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 19. Oktober 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
  
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