Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 5. — 
  
(Nr. 7787.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Kreises Lötzen im Betrage von 25,000 Thalern, IV. Emission. Vom 
13. Februar 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Lötzener Kreises auf dem Kreistage vom 
14. Dezember 1870. beschlossen worden, die zur Deckung außerordentlicher Mehr- 
ausgaben der Kreis-Kommunalkasse) insbesondere zur Deckung der letten Kosten 
für die vom Kreise ausgeführten Chausseebauten, für den Grunderwerb zum Bau 
der Eisenbahn von Pillau nach Königsberg und Lyck, sowie für den Bau eines 
Kreislazareths, außer den durch die Privülggen vom 24. Oktober 1864. (Gesetz- 
Samml. für 1864. S. 666.), vom 5. November 1866. (Gesetz-Samml. für 
1866. S. 759.) und vom 9. August 1869. (Gesetz Samml. für 1869. S. 1020.) 
u Eisenbahn- und Chausseezwecken gemachten Anleihen von 40,000 Thalern, 
9, Thalern und 23,000 Thalern noch erforderlichen Geldmittel im Wege 
einer ferneren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten 
Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons ver- 
sehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen 
Betrage von 25/000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im 
Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in 
Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von 
Obligationen zum Betrage von 25,000 Thalern, in Buchstaben: fünfundzwanzig 
Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
20 Obligationen à 500 Thaler = 10,000 Thaler, 
25 " à 200 = 5/)000 
100 - à 100 = 10000 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hälfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1871. ab mit wenigstens jähelich Einem Prozent 
des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen, 
zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Ge- 
Bümicung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser 
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, 1 die Uebertragung des Eigen- 
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Jebgang 1871.= (Nr. 7787) 13 Das 
Ausgegeben zu Berlin den 11. März 1871.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.