Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 5. —
(Nr. 7787.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Kreises Lötzen im Betrage von 25,000 Thalern, IV. Emission. Vom
13. Februar 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Lötzener Kreises auf dem Kreistage vom
14. Dezember 1870. beschlossen worden, die zur Deckung außerordentlicher Mehr-
ausgaben der Kreis-Kommunalkasse) insbesondere zur Deckung der letten Kosten
für die vom Kreise ausgeführten Chausseebauten, für den Grunderwerb zum Bau
der Eisenbahn von Pillau nach Königsberg und Lyck, sowie für den Bau eines
Kreislazareths, außer den durch die Privülggen vom 24. Oktober 1864. (Gesetz-
Samml. für 1864. S. 666.), vom 5. November 1866. (Gesetz-Samml. für
1866. S. 759.) und vom 9. August 1869. (Gesetz Samml. für 1869. S. 1020.)
u Eisenbahn- und Chausseezwecken gemachten Anleihen von 40,000 Thalern,
9, Thalern und 23,000 Thalern noch erforderlichen Geldmittel im Wege
einer ferneren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten
Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons ver-
sehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen
Betrage von 25/000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im
Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in
Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von
Obligationen zum Betrage von 25,000 Thalern, in Buchstaben: fünfundzwanzig
Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
20 Obligationen à 500 Thaler = 10,000 Thaler,
25 " à 200 = 5/)000
100 - à 100 = 10000
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hälfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1871. ab mit wenigstens jähelich Einem Prozent
des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen,
zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Ge-
Bümicung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, 1 die Uebertragung des Eigen-
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Jebgang 1871.= (Nr. 7787) 13 Das
Ausgegeben zu Berlin den 11. März 1871.