Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staates nicht Wernonnmen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 13. Februar 1871. 
G. §.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
Provinz Preußen, KNegierungebezirk Gumbinnen. 
Obligation 
des 
Lötzener Kreise s 
IV. Emission 
Littr...... M. .... 
über 
...... Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund des unten .. genehmigten Kreistagsbeschlusses vom 
14. Dezember 1870. wegen Aufnahme einer Schuld von 25,000 Thalern bekennt 
sich die ständische Finanzkommission des Lötzener Kreises Namens des Kreises 
durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare 
Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von ... . . . .. Thalern Preußisch Kurant, 
lJ 6r den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu ver- 
insen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 25,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1871. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 37 Jahren aus einem 
zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent des 
gesammten Kapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld- 
verschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1871. ab in dem 
Monate Juli jeden Jahres. 
Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch 
größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuld- 
verschreibungen zu kündigen. 
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden 
unter Bezeichmunz. ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, 
an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Dies 
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