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s. 11.
Jeder Behörde bleibt vorbehalten, über die Ausführung der unter ihrer
Aufsicht zu bewirkenden Feldmesserarbeiten besondere Instruktionen zu erlassen
und eine besondere technische Kontrole der Feldmesserarbeiten anzuordnen.
Werden nur generelle Aufnahmen, Zusammenstellungen von Uebersichts-
plänen nach alten Karten und andere dergleichen Arbeiten gefordert, bei welchen
der im H. 30. vorgeschriebene Grad der Genauigkeit nicht zu erreichen ist, so
muß der Feldmesser die Art der Ausführung, sowie die benutzten älteren Pläne
und den Grad der Genauigkeit der gelieferten Darstellung auf derselben be-
zeichnen.
8. 12.
Die Ermittelung aller der Thatsachen und Angaben, welche durch die
Natur des Auftrags bedingt werden, wie z. B. Ermittelung von Grenzen, Na-
men der Besitzer von Grundstücken, Hochwasserständen und dergleichen mehr,
müssen mit der größten Sorgfalt bewirkt und es muß dies durch ausführliche
Verhandlungen und Erläuterungen dargethan werden. Der Feldmesser ist für
die Vollständigkeit solcher Ermittelungen und für die richtige Aufnahme und
Darstellung der ihm gemachten Angaben in gleicher Weise verantwortlich, wie
für alle seine übrigen Arbeiten. 4. 18
Der Feldmesser ist verpflichtet, die auf dem Felde zu führenden Ver-
messungs-Manuale (Feldbücher) in geordneten zusammenhängenden Heften von
gutem, festem Papier so deutlich, korrekt und übersichtlich zu führen) daß auch
jeder andere Feldmesser im Stande ist, die Auftragung danach zu bewirken.
Das Datum, an welchem die Aufnahme geschehen ist, muß ebenfalls deutlich im
Feldbuche bezeichnet werden. Haben bei der Aufnahme Versehen stattgefunden,
welche bei einem richtigen Verfahren bei der Auftragung unbedingt sichtbar wer-
den müssen, so dürfen Rektifikationen niemals durch Abänderung des im Feld-
buche bereits Verzeichneten bewirkt werden, sondern es sind dann besondere deut-
liche Bemerkungen oder Nachträge zuzufügen.
S. 14.
Dasselbe (§. 13.) gilt auch von den Nivellements= und Peilungs-Ma-
nualen und von allen durch den Feldmesser auf dem Felde geführten Arbeits-
büchern, Heften, Meßtischblättern u. s. w.
KC. 15.
Die sämmtlichen Arbeitshefte und Tabellen müssen jederzeit auch während
der Arbeit vollständig geordnet und übersichtlich gehalten werden.
. 16.
Auf den Brouillonplänen müssen die Stationslinien, so wie sie aus dem
Feldbuche aufgetragen sind, mit feinen (in der Regel mit rothen) Linien ausge-
zogen und, übereinstimmend mit dem Feldbuche, durch Nummern oder Buchstaben
bezeichnet werden.
(Fr. 788.) K. 17.