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s. 17.
Bei den fuͤr jede größere Vermessung unentbehrlichen Hauptlinien oder
trigonometrisch berechneten Hauptdreiecken sind die Längen der wirklich Temessenen
Linien, desgleichen die trigonometrisch berechneten Längen, sowie die Winkel ein-
zuschreiben.
Die Linien find in Unterabtheilungen von 200 Meter Länge sorgfältig
sichtbar einzutheilen. Ks
. 18.
Die wahre Nordlinie und, bei Aufnahme mit der Boussole, die Ab-
weichung der Magnetnadel von derselben, muß auf dem Plane möglichst genau
bezeichnet werden. ∆ 1
Außer den durch Pfähle sorgfältig zu beeichnenden Stationspunkten müssen
in den Hauptlinien und in den Winkelpunkten der trigonometrischen Dreiecke
noch besonders möglichst unverrückbare feste Punkte gebildet und es muß die
Lage dieser Punkte und Linien durch geschriebene Maaßangaben mit anderen
unverrückbaren Gegenständen in Beziehung gebracht werden. Ebenso find die
Nivellements an zahlreiche unverrückbare Packte anzuschließen.
K. 20.
Ueberhaupt ist der Fekdmesser verpflichtet, in jedem einzelnen Falle die
geeignetsten Maßregeln in Anwendung zu bringen, um die allgemeinste An-
wendbarkeit, Deutlichkeit und dauernde Brauchbarkeit seiner Arbeit zu sichern.
KG. 21.3
Wenn nicht durch besondere Anweisungen oder Vereinbarungen ein Ande-
res festgesetzt ist, muß er Auftragung der Flächenmessungen jederzeit der Maaß-
stab von n der wirklichen Länge gewählt werden.
§. 22.
Die Auftragung der Nivellements erfolgt, sofern nicht abweichende Vor-
chriften ertheilt sind, in den Längen nach dem Maaßstabe von ½/ der wirklichen
änge, und in den Höhen nach dem fünfundzwanzigfachen Maaßstabe oder 1½
der wirklichen Größe, bei welchem fünf Millimeter Ein Meter darstellen.
III. Revision der Feldmesserarbeiten.
§. 23.
Beffugniß der Mit Ausschluß der den Grundsteuer-Katastern und Büchern zum Grunde
Jrtersssenten liegenden Vermeffungen, hinsichtlich deren Revision besondere Vorschriften bestehen,
af Meristo= kamn Jeder, der bei der Richtigkeit einer von einem öffentlich angestellten Feld-
wesser gafertigten Feldmesserarbeit erweislich ein Interesse hat, eine Revision der-
selben verlangen. #