Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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S. 24. 
Von den Negierungen (Landdrosteien) werden, im Einverständniß mit den Nerisoren. 
Auseinandersetzungsbehörden, besondere Revisoren aus der Zahl der im Regie. 
zungsbeiirie arbeitenden Feldmesser ernannt. 
Glaub ur die von diesen Revisoren ausgeführten Revisionen haben öffentlichen 
auben. 
K. 25. 
Die Revisoren sind für die zweckmäßige Ausführung und für die Richtigkeit 
der von ihnen vorgenommenen Revisionen verantwortlich. 
KC. 26. 
Anträge auf Revision von Vermessungen sind in Auszinanderseßungs. Anbringung 
Angelegenheiten bei der Auseinandersetzungsbehörde, in allen anderen Fällen bei der Amräge 
der Regierung (Landdrostei) anzubringen. Ueber das Ergebniß der Revision ist"l Nson 
demnächst von der hiernach kompetenten Behörde mittelst Bescheides nach Maß- 
gabe der nachfolgenden Vorschriften (§H. 27. bis 33.) zu befinden. 
* 
Der Feldmesser, welcher die Arbeit ausgeführt hat, muß von der bevor- Zuziehung des 
stehenden Revision zeitig in Kenntniß gesetzt und eingeladen werden, derselben 3/4dmessers. 
beizuwohnen. Es steht ihm frei, bei der Revision persönlich zu erscheinen oder 
einen anderen Feldmesser zu seiner Vertretung zu bestellen. Im Falle des Aus- 
bleibens wird mit der Revision dennoch vorgegangen. 
G. 28. 
Bei der Revision sind vom Revisor zunächst auch die Feldbücher, Berech= präfung der 
nungen u. s. w. einzusehen und einer Prüfung zu unterwerfen. Felbbücher ꝛc. 
H 
g. 29. 
Die Resultate der Revision und die gefundenen Maaße sind in einer Ver- Nerifensver, 
handlung ausführlich darzulegen. Diese Verhandlung ist, wenn der Feldmesser, bandlung. 
dessen Arbeit revidirt wird, oder ein Vertreter desselben anwesend ist (S. 27.), 
von dem Feldmesser oder seinem Vertreter mit zu unterzeichnen. 
Bei den auf der Karte aufzutragenden Revisionslinien sind die bei der 
Nachmessung gefundenen Maaße genau einzuschreiben. Wo der Raum dies nicht 
gestattet, oder wo durch die Einschreibung- Undeutlichkeiten herbeigeführt werden 
können, sind die Revisionslinien besonders aufzuzeichnen und darin die gegen die 
früheren Messungen gefundenen Differenzen einzutragen. 
Jahrgang 1871. (Nr. 77688.) 1 . 30.
	        
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