— 107 —
g. 34.
Der Rekurs gegen den in Folge des Revisionsverfahrens ergehenden Be. ekurs gegen
scheid (g. 26.) ist bei solchen Arbeiten, welche im Auftrage einer Auseinander- L,r
setzungsbehörde ausgeführt sind, bei dem Ministerium für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten, in allen anderen Fällen aber bei dem Ministerium für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten anzubringen.
Dem Ministerium bleibt es überlassen, auf Grund der vorhandenen Vor-
lagen Entscheidung zu treffen oder Behufs derselben eine neue Revision durch
einen zweiten Revisor, unter Zuziehung des ersten Revisors und des Feldmessers,
welcher die Arbeit ausgeführt hat, zu veranlassen.
Durch den Rekursbescheid des Ministeriums wird nicht nur über die Be-
schaffenheit der Arbeit, über die gegen die Richtigkeit der Revision erhobenen Ein-
wendungen und über die etwa nöthig werdende Rebiifkation, Vervollständigung
oder Neufertigung der Arbeit schließlich entschieden, sondern auch in Betreff der
sämmtlichen Kosten darüber Festsetzung getroffen, wem dieselben zur Last zu
legen, resp. wie sie zu repartiren sind.
Gegen diese Entscheidung findet keine weitere Berufung statt.
K. 35.
Werden bei der Revision Differenzen gefunden, welche das Doppelte der Lerfähren im
nach F. 30. zulässigen übersteigen, oder werden sonst die Arbeiten eines öffentlich adl v
angestellten Feldmessers so unrichtig und mangelhaft befunden, daß in Betreff Juverlässigkeit
der Zuverlässigkeit oder der Befähigung desselben Jweifel entstehen, so sind die horr aea.
Arbeiten und die darüber gepflogenen Verhandlungen durch die betreffende Res wessern.
gierung (Landdrostei) dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar-
beiten zur Beschlußnahme vorzulegen, ob das Verfahren wegen Zurücknahme der
Bestallung (F. 4)) einzuleiten sei.
IV. Bezahlung der Feldmesserarbeiten.
§. 36.
Hinsichtlich der bei den Auseinandersetzungssachen und den Wasserstau-, Anzuwenbende
Ent. und Bewässerungsangelegenheiten in der Provinz Hannover beschäftigten estimomngen.
Feldmesser verbleibt es mit Bezug auf die Bezahlung ihrer Arbeiten bei den
Vorschriften des Gemeinheitstheilungsgesetzes vom 30. Juni 1842. (Hann.
Gesetz Samml. 1842. Abth. I. S. 145.) und des Gesetzes über Entwässerung rc.
vom 22. August 1847. (Hann. Gesetz-Samml. 1847. Abth. I. S. 263.), hin-
sichtlich der Pebübren des Landgeometers in Frankfurt a. M. bei der Verord-
nung, betreffend die Bildung der Feldgerichte 2c., vom 10. März 1825. (Frank.
furter Gesetz- und Statuten. Sammlung Bd. IV. S. 7—27.) und hinsichtlich
der Gebühren rc. für die bei der Veranlagung der Grundsteuer vorkommenden
geometrischen Arbeiten bei der Verordnung vom 4. Juli 1863. (Preuß. Gesetz-
Samml. 1863. S. 486.) und bei den auf Grund dieser Verordnung erlassenen
ergänzenden Bestimmungen.
(Nr. Me8) 14“7 Im