Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

Art der Berah- 
lung. 
Gebührensähze. 
nahme und Berechnung nothwendig war, das Doppelte der 
erreicht, so wird eine 8 
— 108 — 
Im Uebrigen gelten für die Bezahlung der nach der Publikation dieses 
Reglements im Auftrage von Staatsbehörden angefertigten Feldmesserarbeiten, 
sofern nicht besondere Entschädigungssätze vorher vereinbart sind, nachstehende Be- 
stimmungen (§9. 37. bis 54.). 
g. 37. 
Die Feldmesserarbeiten werden entweder nach Gebührensätzen oder nach 
Diätensätzen bezahlt. 
§S. 38. 
Bei Vermessungen, welche den Bedingungen entsprechen, die an eine für 
eine Auseinandersetzungs-Angelegenheit bestimmte Aufnahme gestellt werden müssen, 
wird bei ebenem Terrain 5 Sgr. pro Hektar gezahlt, in kupirtem oder bergigem 
Terrain kann der Gebührensatz bis zu 6 Sgr. pro Hektar erhöht werden. 
  
g. 39. 
Wenn in einer Haupt-Feldabtheilung die Zahl der Parzellen, deren Auf- 
Lahl der Hektaren 
ulage von 8 Pfennigen pro Hektar gewährt. 
. 40. 
Kommen in einer Feldmark einzelne, über 15 Hektaren große Flächen vor, 
bei welchen nur der Umfang und die etwa die Fläche durchschneidenden Hauptlinien 
gemessen werden durften, so werden nach Maßgabe der Terrainbeschaffenheit 
(§. 38.) nur 3 Sgr. 4 Df. resp. 4 Sgr. pro Hektar gezahlt. 
G. 41. 
Für die vorstehend bezeichneten Sätze hat der Feldmesser folgende Gegen- 
stände, gehörig geordnet, abzuliefern: 
a) die nach F. 12. ausgenommenen Verhandlungen und Erläuterungen, so- 
wie die bei Ausführung des Geschäfts geführten Akten; 
b) die sämmtlichen, in §. 13. bezeichneten Vermessungsmanuale (Feldbücher), 
ebenso die etwaigen Berechnungen, trigonometrischen Sätze, sowie die 
speziellen Flächenberechnungen, dieselben mögen nach Original- oder 
Zirkelmaaßen oder mit besonderen, zur Flächenberechnung geeigneten In- 
strumenten bewirkt sein; 
Jc) das Brouillon des Vermessungsregisters in der für die Auseinander- 
setzungsarbeiten erforderlichen Form und eine Reinschrift desselben; 
4) einen nach F. 16. vorschriftsmäßig aufgetragenen und deutlich, ohne 
Färbung zu großer Flächen, gezeichneten Brouillonplan . 
o)eineKopiederBrouillonkarte,alsNeinkaktegezeichnet,ohneEintraung 
der Stationslinien, jedoch mit Angabe und Eintheilung der —* 
oder trigonometrisch berechneten Hauptlinien und Dreiecke. 
So-
	        
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