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C. 52.
Wenn den Feldmessern und Revisoren die zu den Arbeiten auf dem Felde Au-lagen.
erforderlichen brauchbaren und geübten Handarbeiter nicht gestellt werden, so
können sie dieselben für Rechnung der Interessenten in der nothwendigen Zahl
annehmen und denselben, wegen der schwierigeren und mehr Geschicklichkeit erfor.
dernden Arbeit, ein, das ortsübliche bis zu fünfundzwanzig Prozent übersteigen-
des, Tagelohn bewilligen. Auch werden den Feldmessern und Revisoren die
Anschaffungskosten der zu den Vermessungen und Nivellements erforderlichen
Pfähle, sowie die sonstigen baaren Auslagen für Kahnmiethe, Botengänge u. s. w.,
insofern die Betheiligten die Natural-Lieferungen und Leistungen ablehnen, gegen
quittirte Beläge vergütigt.
G 53.
Feldmesser und Revisoren erhalten, um sich von ihrem Wohnsitze oder von gieiselosten.
ihrem derzeitigen Aufenthaltsorte an den Ort der Vermessung und zurück zu be-
geben, inkl. der Fortschaffung der Karten und Instrumente:
a) bei Reisen auf Eisenbahnen oder auf Dampfschiffen auf die Meile
7 Sgr. 6 Pf. und außerdem für jeden Zu- und Abgang nach und von
der Eisenbahn zusammen 15 Sgr.;
b) bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt
werden, auf die Meile Einen Thaler.
g. 54.
Für das zu den Karten und Jeichnungen zu verwendende Zeichenpapier Vergãtung sür
bester Qualität werden für 0,1 Quadratmeter 3 Sgr. 9 Pf., wenn dasselbe aber Zeicheapapier.
auf Kattun oder Leinewand aufgezogen ist, 7, Sgr. 6 Pf. vergütet. Andere
Auslagen für Schreib= und Zeichenmaterialien können nicht liquidirt werden.
K. 55.
Entstehen Zweifel über die Richtigkeit der von dem Feldmesser für die Fensetzung von
Ausführung von Aufträgen der Staatsbeßörden aufgestellten Liquidationen seiner mflererzen-
Gebühren, Diäten oder Auslagen, sei es, weil die angesetzten Sätze bestritten vo#.“
oder weil die ungenügende Beschaffenheit der abzuliefernden Gegenstände oder
ungenügende Leistungen in der verwendeten Zeit behauptet werden, so erfolgt die
Festsegung der Liquidation durch die Regierung (Landdrostei) resp. die betoeffende
Auseinandersetzungsbehörde auf Grund des Gutachtens eines von ihr zu bestim-
menden Beamten, welcher die Feldmesserprüfung bestanden hat. Dieser Beamte
ist verpflichtet, die Arbeiten des Feldmessers mit den Feldbüchern, Tagebüchern
und Berechnungen genau zu vergleichen und dann die etwa für nöthig erachteten
Reduktionen gehorss zu begründen.
Die Kosten dieser Revision trägt jedesmal der Extrahent, vorbehaltlich
des Regresses an den Feldmesser. Die Kosten für die von Amtswegen veran-
laßten Pra“ ngen der Liquidationen der bei den Auseinandersetzungsbehörden be-
schäftigten Feldmesser werden auf allgemeine Staatsfonds übernommen.
(Xr. 7788.) . 56.