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S. 11.
Die Buchstaben, Nummern und Beträge der ausgeloosten, nicht zur Ein-
lösung vorgezeigten Obligationen sind in den nach der Bestimmung unter F. 7.
jährlich zu erlassenden Bekanntmachungen wieder in Erinnerung zu bringen.
Werden die Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet, nicht
binnen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch
nicht, der Bestimmung unter F. 13. gemäß, als verloren oder vernichtet zum
Behufe der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist angemeldet, so sollen
nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen werden und die dafür
deponirten Kapitalbeträge der städtischen Armenkasse anheimfallen.
K. 12.
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt I#rrlohn
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, und kann
die Stadt, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten
Zeit gezahlt werden, auf Zahlung derselben durch den Gläubiger gerichtlich ver-
klagt werden. g. 13
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins-
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug habenden
Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots und
der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere §#. 1. bis 13. mit
nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung:
a) die im §F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen
Schuldentilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden alle die-
jenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführtem
Verordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen die Verfügung der
Kommission findet jedoch der Rekurs an die Regierung zu Arnsberg statt;
b) das im §. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Kreis-
gerichte in Iserlohn;
c) die in den IH. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen sollen
durch die unter F. 7. dieses Privilegiums angeführten Blätter geschehen.
Zu Urkund dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das
egenwärtige, durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringende
andesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem
Königlichen Infergel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der
Obligationen in Faehung tarer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten
des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritter zu préjudiziren.
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 28. Januar 1871.
(1I. S.. Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen.
Pro-