Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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S. 11. 
Die Buchstaben, Nummern und Beträge der ausgeloosten, nicht zur Ein- 
lösung vorgezeigten Obligationen sind in den nach der Bestimmung unter F. 7. 
jährlich zu erlassenden Bekanntmachungen wieder in Erinnerung zu bringen. 
Werden die Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet, nicht 
binnen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch 
nicht, der Bestimmung unter F. 13. gemäß, als verloren oder vernichtet zum 
Behufe der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist angemeldet, so sollen 
nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen werden und die dafür 
deponirten Kapitalbeträge der städtischen Armenkasse anheimfallen. 
K. 12. 
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt I#rrlohn 
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, und kann 
die Stadt, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten 
Zeit gezahlt werden, auf Zahlung derselben durch den Gläubiger gerichtlich ver- 
klagt werden. g. 13 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug habenden 
Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots und 
der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere §#. 1. bis 13. mit 
nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung: 
a) die im §F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen 
Schuldentilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden alle die- 
jenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführtem 
Verordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen die Verfügung der 
Kommission findet jedoch der Rekurs an die Regierung zu Arnsberg statt; 
b) das im §. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Kreis- 
gerichte in Iserlohn; 
c) die in den IH. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen sollen 
durch die unter F. 7. dieses Privilegiums angeführten Blätter geschehen. 
Zu Urkund dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
egenwärtige, durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringende 
andesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem 
Königlichen Infergel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der 
Obligationen in Faehung tarer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten 
des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritter zu préjudiziren. 
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 28. Januar 1871. 
(1I. S.. Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
  
Pro-
	        
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