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(Nr. 7791.) Allerhöchster Erlaß vom 13. Februar 1871.) betreffend den Tarif, nach welchem
die Hafenabgaben in Flensburg, Regierungsbezirk Schleswig, vom
1. März 1871. an gerechnet, bis auf Weiteres zu erheben sind.
D. mittelst Ihres gemeinschaftlichen Berichtes vom 6. Februar d. J. Mir
vorgelegten Tarif, nach welchem die Hafenabgaben in Flensburg, im Regierungs-
bezirke Schleswig, vom 1. März d. J. an gerechnet, bis auf Weiteres zu er-
heben sind, sende Ich Ihnen, von Mir vollzogen, zur weiteren Veranlassung
hierbei zuruck.
Dieser Erlaß ist mit dem Tarif durch die Gesetz Sammlung zu ver-
öffentlichen.
Hauptquartier Versailles, den 13. Februar 1871.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
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Darif,
nach welchem
die Hafenabgaben in Flensburg, vom 1. März 1871. an gerechnet,
bis auf Weiteres zu erheben sind.
Vom 13. Februar 1871.
An Hafengeld wird entrichtet:
I. von allen Schiffsfahrzeugen, welche an die Brücke kommen, oder inner-
halb der Linie von der Batterie bis Kielseng im Hafen löschen
oder laden:
1) von 3 Lasten Tragfähigkeit und darunter, wenn sie beladen sind,
beim Eingange 1 Sgr.,
beim Ausgange 1 Sgr.
für jedes Fahrzeug.
Anmerkung. Fahrzeuge der vorstehend näher begeichneten Art
bleiben von der Abgabe befreit, wenn sie beballastet oder
leer sind;
2) von mehr als 3 Lasten bis zu einschließlich 40 Lasten Tragfähigkeit:
a) wenn sie beladen sind,
beim Eingange 2 Sgr.,
beim Ausgange 2 Sgr.)
b) wenn