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b) wenn sie Ballast führen oder leer sind:
beim Eingange 1 Sgr.,
beim Ausgange 1 Sgr.
für jede Last der Tragfähigkeit;
3) von mehr als 40 Lasten Tragfähigkeit:
a) wenn sie beladen sind:
beim Eingange 4 Sgr.,
beim Ausgange 4 Sgr.,
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind:
beim Eingange 2 Sgr.,
beim Ausgange 2 Sgr.
für jede Last der Tragfähigkeit.
Ausnahmen.
1) Hüise, deren Ladung im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht
übersteigt, haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe
zu- entrichten.
2) Schiffe von mehr als 40 Lasten Tragfähigkeit, wenn sie eine Fahrt
zwischen Häsen des Bundesgebietes ohne Berührung fremder Häfen
machen, entrichten nur die Hälfte der vorstehend unter I. 3. a. und b.
festgesetzten Abgabe.
3) Schiffe, deren Ladung ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement,
Bruch., Cement., Gyps., Granit., Kalksteinen, Kreide-, Thon-oder Pfeifen-
erde, Seegras, Sand, Brennholz, Torf, Rohschwefel, Salz, Heu, Stroh,
Dachreih, Dünger oder frischen Fischen besteht, haben das Hafengeld
nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten.
4) Für Fahrzeuge, welche den Hafen zu Flensburg regelmäßig oder häufig
im Jahre besuchen, kann nach Wahl anstatt der tarifmäßigen Abgabe
für jede einzelne Fahrt eine jährliche Abfindung entrichtet werden, deren
Häe durch Beschluß der städtischen Behörden, unter Vorbehalt der
enehmigung der Regierung, festzusetzen ist.
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Soweit in diesem Tarife die Schiffslast den Erhebungsmaaßstab bildet,
ist darunter die Preußische Schiffslast von 4000 Pfund zu verstehen.
2) Bei Berechnung der Tragfähigkeit werden Bruchtheile von einer halben
Last oder mehr für eine volle Last gerechnet, kleinere Bruchtheile dagegen
außer Berechnung gelassen.
Befreiungen.
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für
den Ausgang befreit:
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht
zu suchen und ohne an der Brücke anzulegen, den Hafen wiederum ohne
Ladung verlassen; - s
Jahrgang 1871. (Nr. 7791.) 16 2) alle