Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr. 7792.) Privilegium wegen Emission von 400,000 Thalern Prioritäts-Obligationen 
der Nordhausen-Erfurter Eisenbahngesellschaft. Vom 20. Februar 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Kdnig von Preußen 2c. 
Nachdem von Seiten der Nordhausen= Erfurter Eisenbahngesellschaft auf 
Grund des von der Generalversammlung ihrer Aktionaire am 30. April 1870. 
gefaßten Beschlusses darauf angetragen worden ist, ihr zur Bestreitung von noch 
nicht gedeckten Bahnbaukosten die Aufnahme einer Anleihe gegen Ausstellung auf 
den Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener Prioritäts-Obligatonen 
zu gestateen. wollen Wir in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 
1833. (Gesetz Samml. S. 75.) durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- 
herrliche Genehmigung zur Emission derartiger Obligationen in einer Gesammt. 
höhe von 400,000 Thalern, geschrieben: Vierhunderttausend Thalern, unter 
den folgenden Bedingungen ertheilen. 
S. 1. 
Die in Höhe von 400,000 Thalern zu emittirenden Obligationen, auf 
„deren Rückseite dieses Privilegium abzudrucken ist, werden nach dem beiliegenden 
Schema A. in Apoints zu 100 Thalern unter Nr. I. bis 4000. ausgefertigt und 
von den Vorsitzenden des Verwaltungsrathes und der Direktion, sowie von einem 
Kontrolbeamten der Gesellschaft unterzeichnet. Die Unterschriften der beiden Erst- 
genannten können in Faksimile, die Unterschrift des Kontrolbeamten muß im 
Original erfolgen. 92 
Die Inhaber der zu emittirenden Obligationen sind auf Höhe der darin 
verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach F. 3. zu zahlenden Zinsen 
Gläubiger der Nordhausen-Erfurter Eisenbahngesellschaft. Sie haben in dieser 
Eigenschaft vor den Inhabern der Stamm Prioritätsaktien und der Stammaktien 
ein unbedingtes Vorzugsrecht. ∆ 
Die Obligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinst. Zur Er- 
hebung der Zinsen werden den Obligationen zunächst für zehn Jahre 20 halb- 
jährige, am 2. Januar und 1. Juli der betreffenden Jahre zahlbare Zinskupons 
Nr. 1. bis 20. nebst Talon nach den unter B. und C. beigefügten Schemas 
beigegeben. 
Beim Ablaufe dieser und jeder folgenden zehnjährigen Periode werden nach 
vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung neue Zinskupons für anderweite zehn 
Jahre ausgereicht. Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des Talons, 
durch dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Serie Zinskupons 
nebst Talon quittirt wird, sofern nicht vorher dagegen von dem Inhaber der 
Obligation unter Präsentation derselben bei der Direktion der Gesellschaft schriftlich 
Widerspruch erhoben worden ist. Im Falle eines solchen Widerspruches erfolgt 
die Ausreichung einer neuen Serie Zinskupons nebst Talon an den Inhaber der 
Obligation. #. 
(Nr. 7792.) 16“ K. 4.
	        
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