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(Nr. 7792.) Privilegium wegen Emission von 400,000 Thalern Prioritäts-Obligationen
der Nordhausen-Erfurter Eisenbahngesellschaft. Vom 20. Februar 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Kdnig von Preußen 2c.
Nachdem von Seiten der Nordhausen= Erfurter Eisenbahngesellschaft auf
Grund des von der Generalversammlung ihrer Aktionaire am 30. April 1870.
gefaßten Beschlusses darauf angetragen worden ist, ihr zur Bestreitung von noch
nicht gedeckten Bahnbaukosten die Aufnahme einer Anleihe gegen Ausstellung auf
den Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener Prioritäts-Obligatonen
zu gestateen. wollen Wir in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni
1833. (Gesetz Samml. S. 75.) durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes-
herrliche Genehmigung zur Emission derartiger Obligationen in einer Gesammt.
höhe von 400,000 Thalern, geschrieben: Vierhunderttausend Thalern, unter
den folgenden Bedingungen ertheilen.
S. 1.
Die in Höhe von 400,000 Thalern zu emittirenden Obligationen, auf
„deren Rückseite dieses Privilegium abzudrucken ist, werden nach dem beiliegenden
Schema A. in Apoints zu 100 Thalern unter Nr. I. bis 4000. ausgefertigt und
von den Vorsitzenden des Verwaltungsrathes und der Direktion, sowie von einem
Kontrolbeamten der Gesellschaft unterzeichnet. Die Unterschriften der beiden Erst-
genannten können in Faksimile, die Unterschrift des Kontrolbeamten muß im
Original erfolgen. 92
Die Inhaber der zu emittirenden Obligationen sind auf Höhe der darin
verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach F. 3. zu zahlenden Zinsen
Gläubiger der Nordhausen-Erfurter Eisenbahngesellschaft. Sie haben in dieser
Eigenschaft vor den Inhabern der Stamm Prioritätsaktien und der Stammaktien
ein unbedingtes Vorzugsrecht. ∆
Die Obligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinst. Zur Er-
hebung der Zinsen werden den Obligationen zunächst für zehn Jahre 20 halb-
jährige, am 2. Januar und 1. Juli der betreffenden Jahre zahlbare Zinskupons
Nr. 1. bis 20. nebst Talon nach den unter B. und C. beigefügten Schemas
beigegeben.
Beim Ablaufe dieser und jeder folgenden zehnjährigen Periode werden nach
vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung neue Zinskupons für anderweite zehn
Jahre ausgereicht. Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des Talons,
durch dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Serie Zinskupons
nebst Talon quittirt wird, sofern nicht vorher dagegen von dem Inhaber der
Obligation unter Präsentation derselben bei der Direktion der Gesellschaft schriftlich
Widerspruch erhoben worden ist. Im Falle eines solchen Widerspruches erfolgt
die Ausreichung einer neuen Serie Zinskupons nebst Talon an den Inhaber der
Obligation. #.
(Nr. 7792.) 16“ K. 4.