Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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frist (F. 4.) bei der Direktion anmeldet und den stattgehabten Besitz glaubhaft 
darthut, soll nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und 
bis dahin nicht zum Vorschein gekommenen Zinskupons gegen Quittung ausge- 
zahlt werden. 
§S. 8 
Die Nummenn der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor- 
gezeigten Obligationen werden während der nächsten drei Jahre nach dem Lah- 
lungstermine jährlich einmal von der Direktion der Gesellschaft Behufs der 
Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche 
nicht innerhalb zehn Jahren nach dem letzten öffentlichen Aufrus= zur Einlösung 
vorgezeigt werden, sind werthlos, und ist dies von der Direktion, unter Angabe 
der Nummern der werthlos gewordenen Stücke, alsdann öffentlich zu erklären. 
Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtungen mehr. 
G. 9. 
Außer den in 8. 6. gedachten Fällen sind die Inhaber der Obligationen 
berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft zurück- 
zufordern: 
a) wenn fällige Zinskupons, ungeachtet solche zur Einlösung präsentirt 
worden, durch Verschulden der Gesellschaft länger als drei Monate un- 
berichtigt bleiben; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Nordhausen= Erfurter Bahn mit 
Dampfwagen oder mit anderen, dieselben ersetzenden Maschinen durch 
Schuld der Gesellschaft länger als sechs Monate ganz aufhört; 
Tc) wenn die im F. 6. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht innege- 
halten wird. 
In den Fällen zu a. und b. kann das Kapital an demselben Tage, an 
welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden) in dem Falle zu c. ist 
dagegen eine dreimonatliche Kündigungsfrift zu beobachten. 
Das Recht der Jurückforderung dauert in dem Falle zu a. bis zur Be- 
jahlung des betreffenden Zinskupons, in dem Falle zu b. bis zur Wiederherstellung 
des unterbrochenen Transportbetriebes, das Recht der Kündigung in dem Falle 
zu c. drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen 
hätte erfolgen sollen. Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, 
wenn die Gesellschaft die nicht nnegegultene Amortisation nachholt und zu dem 
Ende binnen längstens drei Monaten nach erfolgter Kündigung die Ausloosung 
der zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen nachträglich bewirkt. 
§. 10. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt 
und verordnet: 
2) Die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der 
Zahlung der Dividenden an die Aktionaire der Gesellschaft und der an 
die Mitglieder des Verwaltungsrathes und der Direktion zu zahlenden 
Tantieme vor. 
er. 7792.) b) Bis
	        
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