Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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b) Bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisen- 
bahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen; dies 
bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe 
befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der 
Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung von 
Post-, Telegraphen., Polizei= oder steuerlichen Einrichtungen, oder welche 
zu Packhöfen oder Waarenniederlagen abgetreten werden möchten. Für 
den Fall, daß Unsere Gerichte einen Nachweis darüber erfordern sollten, 
ob ein Grundstück zur Eisenbahn oder zu den Bahnhöfen erforderlich sei 
oder nicht, genügt ein Attest des betreffenden Eisenbahn- Kommissariats. 
Die Gesellschaft darf keine neuen Prioritätsaktien oder Obligationen 
kreiren, es sei denn, daß für die jetzt zu emittirenden Obligationen das 
Vorzugsrecht ausdrücklich stipulirt werde. 
d) Zur Sicherheit für das im F. 9. festgesetzte Rückforderungsrecht ist den 
Inhabern der Obligationen von der Nordhausen-Erfurter Eisenbahn- 
gesellschaft das Gesellschaftsvermögen verpfändet. 
Die vorstehend unter b. erlassene Bestimmung soll sich jedoch auf diejenigen 
Obligationen nicht beziehen, die, zur Rückzahlung fällig erklärt, nicht innerhalb 
sechs Monaten nach Verfall zur Empfangnahme der Zahlung gehörig präsentirt 
werden. 
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. 11. 
Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachun- 
gen müssen in den Staatsanzeiger, die Berliner Börsenzeitung, die Nordhäuser 
Zeitung, die in Sondershausen unter dem Titel: „Der Deutsche= erscheinende 
Zeitung und die Thüringer Zeitung in Erfurt eingerückt werden. Sollte eines 
dieser Blätter eingehen, so genügt die Bekanntmachung in den übrigen bis zur 
anderweitigen, mit Genehmigung Unseres Handelsministers zu treffenden Bestim- 
mung. 
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Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zinskupons kann kei 
Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden. 
Zu Urkund dessen haben Wir das gLegenwärtige Privilegium Allerhöchst- 
eigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, 
oher jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befrie- 
digung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder Rechten 
Dritter zu präjudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz= Sammlung bekannt 
zu machen. 
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 20. Februar 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
  
Schema
	        
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