Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Bei den sonstigen näheren Bestimmungen der Gemeinde-Verfassungsgesetze 
über die Zusammensetzung und Geschäftsführung besonderer Verwaltungs-Depu- 
tationen hat es sein Bewenden) die Wahl der in die letzteren zu entsendenden 
Mitglieder der Gemeindevertretung und anderen Ortseinwohner steht jedoch 
fortan überall, soviel den Gegenstand dieses Gesetzes betrifft, der Gemeeinbeven 
tretung zu. 
Ortspfarrer oder deren Stellvertreter, deren Pfarrbezirk über die Grenzen 
der politischen Gemeinde ihres Wohnorts sich erstreckt, sind hinsichtlich des in der 
auswärtigen Gemeinde belegenen Kirchspieltheiles den dortigen Ortseinwohnern 
leich zu achten. 
gleich z ¾ 
Jedes zur Theilnahme an den Gemeindewahlen berechtigte Gemeindemit- 
glied ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der Gemeinde-Armenverwaltung 
zu übernehmen und drei Jahre oder die sonst in den Gemeinde-Verfassungs- 
gesetzen vorgeschriebene längere Zeit hindurch fortzuführen. Von dieser Ver- 
pflichtung befreien nur folgende Gründe: 
1) anhaltende Krankheit) 2) Geschäfte, die eine häufige oder lange 
dauernde Abwesenheit mit sich bringen; 3) ein Alter von 60 oder mehr 
Jahren) 4) die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes) 5) sonstige 
besondere, eine gültige Entschuldigung begründende Verhältnisse, über 
deren Vorhandensein, sofern die Gemeinde-Verfassungsgesetze nicht etwas 
Anderes bestimmen, von der Gemeindevertretung zu beschließen ist. 
Wer eine unbesoldete Stelle die gesetzlich vorgeschriebene Zeit hindurch 
wahrgenommen hat, ist während der nächstfolgenden gleich langen Zeit von der 
Wahrnehmung einer solchen Stelle befreit. 
G. 5. 
Wer ohne gesetzlichen Grund die Uebernahme oder fernere Wahrnehmun 
einer unbesoldeten Stelle in der Gemeinde-Armenverwaltung verweigert oder si 
dieser Wahrnehmung entzieht, kann auf drei bis sechs Jahre des Rechts zur 
Theilnahme an den Gemeindewahlen und zur Wahrnehmung unbesoldeter Stellen 
verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten 
Gemeindeabgaben herangezogen werden. Die Beschlußfassung hierüber steht, 
sofern die Gemeinde-Verfassungsgesetze nicht etwas Anderes bestimmen, der 
Gemeindevertretung zu; der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichts- 
ehörde. 
S. 6. 
Die Vorsteher von Korporationen und anderen juristischen Personen sind 
verpflichtet, den Gemeindebehörden auf deren Erfordern Auskunft über den Be- 
trag der Unterstützungen zu ertheilen, welche einem Hülfsbedürftigen des Ge- 
meindebezirks aus den unter ihrer Verwaltung stehenden, einem Zwecke der Wohl- 
thätigkeit gewidmeten Fonds gewährt werden. Vorsteher, welche diese Auskunft 
innerhalb einer 14tägigen Frist, von Empfang der Seitens der Gemeindebehörden 
ergangenen Aufforderung an gerechnet, zu ertheilen unterlassen, werden mit einer 
Geldstrafe bis zu zehn Thaler bestraft. 
r. 7794) 17* — 
 
	        
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