b. Gutsbezirke.
c. Gesammt-
Armenverbän=
de.
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KG. 7.
Den Gemeinden werden, soviel den Gegenstand dieses Gesetzes betrifft,
die außerhalb des Gemeindeverbandes stehenden Gutsbezirke gleich geachtet. Die
Bestimmungen der Gesetze über die Verwaltung der örtlichen Angelegenheiten in
den außerhalb des Gemeindeverbandes stehenden Bezirken sind in den letzteren
überall auch für die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege maßgebend.
K. 8.
Die Gutsbesitzer haben in den Gutsbezirken die Kosten der öffentlichen
Armenpflege gleich den Gemeinden zu tragen.
Steht der Gutsbezirk nicht ausschließlich im Eigenthum des Gutsbesitzers,
so ist auf dessen Antrag ein Statut zu erlassen, welches die Aufbringung der
Kosten der öffentlichen Armenpflege in dem Gutsbezirke anderweitig regelt und
den mit heranzuziehenden Grundbesitzern oder Einwohnern eine entsprechende Be-
theiligung bei der Verwaltung der Armenpflege einräumt. Das Statut wird,
wenn sich die Betheiligten nicht vereinigen, nach Anhörung derselben durch den
Kreistag festgestellt und muß hinsichtlich der Regelung der Beitragspflicht den
geschlichen Bestimmungen über die Vertheilung der Kommunallasten in den
ändlichen Gemeinden folgen. Dasselbe unterliegt der Bestätigung der Bezirks-
regierung.
C. 9.
Die einen einheitlichen Ortsarmenverband (Gesammt- Armenverband)
gegenwärtig bereits bildenden Verbände von Gemeinden oder Gutsbezirken bleiben
als solche bestehen. Die für die Verwaltung der Angelegenheiten dieser Ver-
bände maßgebenden statutarischen Vorschriften können durch verfassungsmäßigen,
von der Bezirksregierung bestätigten Beschluß des betreffenden Verbandes, in
Ermangelung eines solchen Beschlusses aber nur gemäß den Vorschriften des
F. 10., abgeändert werden.
C. 10. -
Soweit die Verfassung der bestehenden Gesammt-Armenverbände nicht
durch statutarische Vorschriften geregelt ist, bleibt den betheiligten Gemeinden und
Gutsbezirken die Vereinbarung solcher statutarischen Vorschriften, vorbehaltlich
der Besichigung der lcbteren durch die Bezirksregierung, überlassen; in Ermange-
lung einer derartigen Vereinbarung wird die Verfassung des Gesammt-Armen.
verbandes durch ein nach Anhörung der Betheiligten von dem Kreistage nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu beschließendes, von der P. s,
regierung zu bestätigendes Statut geregelt.
Es wird für den Gesammt-Armenverband eine besondere, aus Abgeordneten
der Gemeinden und Gutsbezirke bestehende Vertretung gebildet. Die Zahl der
von den Gemeinden und Gutsbejzirken zu entsendenden Abgeordneten, sowie ge-
eigneten Falles die Zahl der dem Abgeordneten eines Gutsbezirkes einzuräumen-
den Stimmen wird nach dem Verhältniß der von den Gemeinden und Guts-
be.