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dieser Art ist den betheiligten Außengemeinden eine Mitwirkung bei der Ver-
waltung der Armenfonds und Armenanstalten nach Maßgabe der Bestimmungen
der S§. 10. 12. 13. einzuräumen. "
§.23.
DiezurAuöführungderVorschkiftenders§.19.biö22.erforderliche
Regulirung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der 88. 17. und 18.
g. 24.
Den Religionsgesellschaften, den Stiftungen und sonstigen juristischen Per-
sonen verbleibt in allen Fällen die Verwaltung des ihnen zugehörigen Armenver-
maögens, insoweit diese Verwaltung gegenwärtig noch nicht auf die gemäß §. 19.
aufzuhebenden Armenbehörden übergegangen ist. Insoweit den Religionsgesell-
schaften, den Stiftungen und sonstigen. juristischen Personen schon nach den bis-
herigen Gesetzen ein Anspruch auf Rückgewähr des in die Verwaltung der auf-
uhebenden Armenbehörden übergegangenen Vermögens zusteht, bleibt ihnen die
Verfolgung desselben im Rechtswege vorbehalten.
g. 25.
. nufsihts- Der Staatsregierung steht nach Maßgabe der Gemeinde-Verfassungsgesetze
Stenn die Aufsicht über die Verwaltung der Ortsarmenverbände zu. Sie hat ins.
ung. esondere auch in den Fällen der §9. 19. ff. darüber zu wachen, daß das
Armenvermögen seinen bestimmungsmäßigen Zwecken nicht entfremdet werde.
g. 26.
B. Landar. Die bestehenden Landarmenverbände werden in ihren gegenwärtigen
Merwerbände. Grenzen bis auf Weiteres beibehalten, jedoch wird der Kreis Meisenheim dem
Landarmenverbande des Regierungsbezirks Coblenz und die Enklave Kaulsdorf
dem Landarmenverbande der vormals Sächsischen Kreise der Regierungsbezirke
Merseburg und Erfurt und des Kreises Erfurt zugelegt. Einen besonderen Land-
armenverband bilden außerdem
1) die Provinz Schleswig-Holstein,
2) die Provinz Hannover,
3) der kommunalständische Verband des Regierungsbezirks Kassel,
4) der kommunalständische Verband des Negierungsbezils Wiesbaden mit
Ausschluß des Stadtkreises Frankfurt a. M.,
5) der Stadtkreis Frankfurt a. M.,
6) der Regierungsbezirk Sigmaringen.
Für das Jadegebiet werden die Funktionen des Landarmenverbandes bis
auf Weiteres vom Staate übernommen.
. 27.