Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 137 — 
K. 27. 
Die Grenzen der Landarmenverbände können unter Zustimmung der Be- 
theiligten und, wo für den Bejzirk eines Landarmenverbandes eine besondere Ver- 
tretung nicht besteht, unter Zustimmung der Provinzialvertretung, durch König- 
liche Verordnung geändert werden. Ohne diese Zustimmung ist eine solche Aen- 
derung nur im Wege der Gesetzgebung zulässig. 
K. 28. 
Die Verwaltung der Angelegenheiten derjenigen Landarmenverbände, welche 
nur aus einer Gemeinde bestehen, erfolgt nach den für die Verwaltung der An- 
gelegenheiten der Gemeinden maßgebenden Vorschriften. 
In allen anderen Fällen wird die Verwaltung der Angelegenheiten der 
Landarmenverbände durch Königliche Verordnung, soweit es bisher noch nicht 
eschehen ist, den betreffenden kreis-, beziehungsweise provinzial- und kommunal-= 
fündishen Verbänden und deren Organen nach Maßgabe der für diese Verbände 
und deren Organe gültigen Verfassungsgesetze übertragen. Bis zum Erlaß der 
betreffenden Königlichen Verordnung bewendet es überall bei den zur Zeit beste- 
henden Verwaltungsvorschriften, vorbehaltlich der Bestimmungen des H. 71. 
KG. 29. 
Die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Landarmenverbände aufzubrin- 
genden Kosten werden auf die betreffenden Kreise nach dem Maßstabe der in 
ihnen aufkommenden direkten Staatssteuern (§. 70.) vertheilt, sofern nicht die 
Vertretung eines Landarmenverbandes mit Genehmigung der Minister des In- 
nern und der Finanzen eine andere Aufbringungsweise beschließt. Den Vertre- 
tungen der Kreise bleibt die Beschlußfassun über die Aufbringungsweise des auf 
die letzteren vertheilten Kostenbetrages überlassen. 
In der Provinz Hannover werden die vorgldachten Kosten auf die Amts- 
verbände beziehungsweise auf die nicht zu einem Amtsverband gehörigen Städte 
vertheilt. 
b Im Regierungsbezirk Sigmaringen erfolgt die Vertheilung auf die Ober- 
amtsbezirke. Die Aufbringungsweise der auf die letzteren vertheilten Kosten- 
beträge wird bis zur Einführung von Kreis-- und Provinzialvertretungen durch 
eine Versammlung der Ortsvorsteher (Bürgermeister, Stadtschultheiß, Vogt) des 
Oberamtsbezirks unter dem Vorsitze des Oberamtmanns bestimmt. 
S. 30. 
Die Bestimmungen des FH. 29. treten in den Provinzen Preußen, Bran- 
denburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Westphalen und in der Rhein- 
provinz erst mit dem 1. Januar 1873. in Geltung. Mit demselben Tage treten 
in der Provinz Schlesien die zur Zeit dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen, 
betreffend die Cchebung von Abgaben für das Landarmen- und Korrigenden- 
wesen bei Erb. und Besitzveränderungsfällen, außer FKratt. 
Ja örgang 1871. (Nr. 7796.) K. 31.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.