— 140 —
gesetzbuchs für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870. verurtheilten und
nach verbußter Strafe der Landespolizeibehörde überwiesenen Personen, auf dahin
gehenden Beschluß dieser Behörde in ein Arbeitshaus unterzubringen. Die Kosten
des Transportes der vorgedachten Personen aus dem Gerichtsgefängniß in das
Arbeitshaus, sowie der ihnen etwa Behufs dieses Transportes zu gewährenden
unentbehrlichen Bekleidung fallen dem Staate zur Last, wogegen die Landarmen-
verbände die Kosten der Verpflegung in der Anstalt, der bei der Entlassung aus
dieser, wenn nöthig, zu gewährenden Bekleidung und entstehenden Falls der
Beerdigung in soweit zu tragen haben, als diese Kosten durch den aufkommenden
Arbeitsverdienst nicht gedeckt werden.
g. 39.
Die Landarmenverbände sind fortan, soweit es bisher noch der Fall ist,
nicht mehr verpflichtet, die Kosten der Vollstreckung gerichtlich erkannter Freiheits-
strafen bezüglich der im 8. 38. gedachten Personen zu tragen.
KC. 40.
Verfahren in Zur Entscheidung von Streitigkeiten, welche gegen einen Preußischen
Stretsachen Armenverband von einem anderen Deutschen Armenverbande erhoben werden,
bände. wird für jede Provinz oder für einen oder mehrere Regierungs- oder Land-
drosteibezirke eine Behörde eingesetzt, welche den Namen „Deputation für das
Keimathwesen. führt und am Hauptorte der Provinz oder am Sitze einer
ezirksregierung oder Landdrostei ihren Sitz hat.
S. 41=
Die Deputation für das Heimathwesen besteht aus einem richterlichen
Beamten, einem Verwaltungsbeamten und ferneren drei von der Provinzial-
vertretung zu wählenden Mitgliedern.
Der richterliche Beamte wird aus den etatsmäßigen Mitgliedern eines am
Sitze der Deputation befindlichen Gerichtskollegiums, der Verwaltungsbeamte
aus den am Sitze der Deputation fungirenden etatsmäßigen Mitgliedern der
Regierung oder des Polizeipräsidiums zu Berlin, beziehungsweise der Landdrostei,
oder aus der Zahl der dem Oberpräsidenten beigeordneten Räthe für die Dauer
ihres Hauptamtes am Sitze der Deputation von dem Könige ernannt.
Die drei anderen Mitglieder werden aus den Angehörigen des Sprengels
der Deputation für die Dauer von drei Jahren gewählt und von dem Vorsitzen-
den durch Handschlag an Eidesstatt verpflichtet.
In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein bestimmter Stellvertreter
ernannt, beziehungsweise gewählt.
Den Vorsitzenden der Deputation und dessen Stellvertreter ernennt der
König aus der Zahl der Mitglieder.
1