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der Deputation. Im Uebrigen findet gegen deren Entscheidung, unter Ausschluß
u enlin Rechtsmittel, die Berufung an das Bundesamt für das Heimath-
wesen statt.
G. 58.
In allen Streitsachen zwischen Preußischen Armenverbänden ist die unter-
liegende Partei verpflichtet, der Gegenpartei die ihr in der Berufungsinstanz ent-
standenen baaren Auslagen, sowie die Gebühren eines sie in der öffentlichen
Sitzung des Bundesamtes vertretenden Rechtsverständigen zu erstatten.
+. 59.
Gegen die im F. 56. des Bundesgesetzes erwähnten Anordnungen findet
die Berufung an das Bundesamt für das Heimathwesen auch in denjenigen
Fällen statt, in denen ein Streit zwischen zwei Preußischen Armenverbänden besteht.
st ein Armenverband zur Zahlung und Erstattung der ihm endgültig
auferlegten Kosten und Gebühren ganz oder theilweise außer Stande (HF. 59. des
Bundesgesetzes), so bleiben die Kosten des Verfahrens außer Ansatz und für die
Erstatiung der Auslagen und Gebühren muß der betreffende Landarmenverband
aufkommen.
K. 60. r-
In jedem Kreise wird eine Kommission gebildet, welche in allen Streitig-
keiten, in denen ein Ortsarmenverband von einem anderen Preußischen Armen-
verbande in Anspruch genommen wird, auf Antrag beider streitenden Theile der
schiedsrichterlichen Entscheidung, und auf Antrag eines Theiles, welchen dieser stellt,
ehe der Streit bei der Deputation anhängig gemacht ist, einem gütlichen Sühne-
versuch sich unterziehen muß.
Die Kommission besteht aus dem Landrath (dem Landrathsamts-Verwalter)
als dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern, welche der Kreistag aus den Ange-
hörigen des Kreises für die Dauer von drei Jahren wählt. Für den Vorsitzen-
den unnd jedes der beiden anderen Mitglieder wählt der Kreistag einen bestimmten
ertreter.
In Städten, welche zu keinem Kreise gehören, erfolgt die Wahl aus den
Angehörigen der Gemeinde durch den Gemeindevorstand und die Gemeindever-
tretung in gemeinschaftlicher Sitzung.
KG. 61.
Für das Verfahren der Kommissionen kommen die 9. 46. 49. 50. 52.
54. in Anwendung mit der Maßgabe, daß auf die im F. 49. bezeichnete Strafe
die Kommission erkennt und der Rekurs an die Deputation für das Heimathwesen
zusteht. Alle übrigen Theile des Verfahrens regelt die Kommission in jedem
einzelnen Falle. Insbesondere darf dieselbe in jeder Lage des Verfahrens einen
Sühneversuch veranlassen.
a8. 62.