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g. 70.
Soweit die Vertheilung der von den einzelnen Verbänden, Kreisen und
Gemeinden in Folge dieses Gesetzes aufzubringenden Kosten nach Maßgabe der
direkten Staatssteuern erfolgt, kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
1) in den mahl. und schlachtsteuerpflichtigen Städten tritt die Mahl. und
Schlachtsteuer, nach Abzug des für die Städte erhobenen Steuerdrittels,
an die Stelle der Klassensteuer;
2) die in §. 4. Litt. àa. und b. des Grundsteuergesetzes vom 21. Mai
1861. (Gesetz Samml. S. 253.) und beziehungsweise in §. 3. des
Grundsteuergesetzes vom 11. Februar 1870. (Gesetz Samml. S. 85.)
bezeichneten Grundstücke werden nach Maßgabe derjenigen Grundsteuer-
beträge herangezogen, welche von ihnen zu entrichten sein würden, wenn
ihnen ein Anspruch auf Grundsteuerbefreiung oder Bevorzugung nicht
zustände. Die Berechnung dieser Grundsteuerbeträge erfolgt durch An-
wendung des allgemeinen Grundsteuer-Prozentsatzes auf die in Aus-
sährung der vorerwähnten beiden Gesetze für die gedachten Grundstücke
estgestellten oder festzustellenden Reinerträge. In den Provinzen
Schleswig. Holstein, Hannover und Hessen-Nassau, sowie in dem
Kreise Meisenheim geschieht diese Berechnung so lange, als die neu zu
regelnde Grundsteuer noch nicht erhoben wird, nach den gesetzlich fest-
stehenden oder hergebrachten Besteuerungsgrundsätzen;
3) die nach F. 3. unter 1. des Gesetzes, betreffend die Einführung einer
allgemeinen Gebäudesteuer, vom 21. Mai 1861. (Gesetz= Samml.
S. 317. ff.) von der Gebäudesteuer befreiten Gebäude, mit Ausnahme
derjenigen, welche sich im Besitze der Mitglieder des Königlichen Hauses
oder des Hohenzollernschen Fürstenhauses, sowie des Hannoverschen
Königshauses oder des Kurhessischen oder des Herzoglich Nassauischen
Fürstenhauses befinden, werden nach Maßgabe ihres, den Grundsätzen
des angeführten Gesetes entsprechend, besonders einzuschätzenden Nutzungs-
werthes und der danach zu berechnenden Gebäudesteuerbeträge heran-
gezogen!
4) die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen bleibt außer Be-
rückfichtigung.
S. 71.
Die in diesem Gesetze den Bezirksregierungen, resp. den Landräthen über-
wiesenen Verrichtungen sollen in der Provinz Hannover von den Landdrosteien,
resp. den Amtshauptmännern, wahrgenommen werden. Ebenso treten in der
Provinz Hannover die Amtsvertretungen an die Stelle der Kreistage) ausge-
nommen jedoch sind die Kreiskommissionen, welche auch in Hannover für die
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