Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Es werden überdies alle gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben welche die 
Erhebung einer Abgabe von öffentlichen Lustbarkeiten zu Armenzwecken vor- 
schreiben. Die Befugniß der Gemeindebehörden, die Einführung oder Fort- 
erhebung solcher Abgaben nach Maßgabe der Gemeinde-Verfassungsgesetze zu be- 
schließen, wird durch diese Bestimmung nicht berührt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Hauptquartier Ferrières, den 8. März 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplit. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. Camphausen. 
  
(r. 794—7795) (Nr. 7795.)
	        
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