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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten,
— Nr. 8 —
(Nr. 7796.) Geseh, betreffend einige Abänderungen der Wegegesetzgebung in der Provinz
Hannover. Vom ö. März 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für die Provinz Hannover, was folgt:
K. 1.
Das Gesetz vom 13. März 1855., betreffend die Gemeindewege und Land-
straßen (Gesetz Samml. für das Königreich Hannover, Jahrgang 1855. S. 67.),
sowie die in dessen Ausführung erlassene Verordnung von demselben Tage (ebenda
S. 68.) treten hiermit außer Kraft.
. 2.
Die in den I#. 14. 30. 32. 63. 69. 74. und 80. des Gesetzes über Ge-
meindewege und Landstraßen vom 28. Juli 1851. (ebenda, Jahrgang 1851.
S. 142.) vorzesehene) durch das Gesetz vom 13. März 1855. suspendirte Mit-
wirkung der Landschaften wird hierdurch definitiv aufgehoben.
96n tritt jedoch an die Stelle der in den 9§. 14.) Alinea 2. und 3., 30.
32. und 80. daselbst vorgeschriebenen Zustimmung beziehungsweise Anhörung der
Landschaft die Zustimmung beziehungsweise Anhörung des Provinziallandtages.
g. 3.
Die neue Einführung von Wegeabgaben auf Gemeindewegen und Land-
straßen soll auch ferner gegen den Wunsch derjenigen Gemeinden oder Wegever-
bände, zu deren Gunsten dieselbe stattfinden würde, nicht geschehen.
K. 4.
Die durch dieses Gesetz dem Provinziallandtage übertragenen Befugnisse
Jahrgang 1671. (Nr. 7796—7797.) 20 wer-
Ausgegeben zu Berlin den 1. April 1871.