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werden, wenn dieser nicht versammelt ist, durch den ständischen Verwaltungs-
Ausschuß wahrgenommen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Hauptauartier Versailles, den 5. März 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplit. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt. Camphausen.
(Nr. 7797.) Gesetz, betreffend den Bau einer Eisenbahn von Hanau nach Offenbach, die
Herstellung einer Verbindungskurve zwischen der Frankfurt-Offenbacher
und Main-Neckar Bahn, die Anlage eines zweiten Geleises auf einer
Strecke der Frankfurt- Offenbacher Eisenbahn und den Ankauf des Groß.
herzoglich Hessischen Theils dieser Bahn, sowie die Vermehrung des Be-
triebsmaterials der Staatsbahnen. Vom 8. März 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ##.
stcbnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
olgt:
K. 1.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist ermächtigt,
für Rechnung des Staats eine Eisenbahn von Hanau nach Offenbach, eine Ver-
bindungskurve von der Station Sachsenhausen der Frankfurt-Offenbacher Eisen-
bahn in südlicher Richtung nach der Main-Neckar Bahn, nebst den erforderlichen
Bahnhofsanlagen herzustellen, die Frankfurt-Offenbacher Eisenbahn auf der Strecke
von Offenbach bis zur Abzweigung der Kurve mit einem zweiten Geleise verschen
8 lassen und den Großherzoglich Hessischen Theil dieser Bahn anzukaufen. Der
inister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist ferner ermächtigt, das
Betriebsmaterial der Staatsbahnen angemessen zu vermehren.
g. 2.
Der hierzu erforderliche Geldbedarf ist bis zur Höhe von 4,000,000 Thalern
im Wege des Kredits flüssig zu machen, und sind zu diesem Zwecke Verschrei-
bungen der konsolidirten Staatßanleihe (Gesetz vom 19. Dezember 1869., Gesetz-
Samml. S. 1197.) in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe
nöthig sein wird, auszugeben, und zwar bis zur Hälfte dieser Summe im Jahre
1871.) der Rest des Bedarfs im Jahre 1872. Durch welche Stelle, in welchen
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