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(Nr. 7800.) Allerhöchster Erlaß vom 22. März 1871., betreffend die Stiftung eines Ver-
dienstkreuzes für Frauen und Jungfrauen.
Jn#n Ich der großartigen, oferfreudigen Thätigkeit, welche die Frauen und
Jungfrauen des gesammten Deutschlands dem Wohle der Kämpfenden und deren
Angehörigen gewidmet haben und noch widmen, Meine volle Anerkennung zolle,
fühle Ich Mich gedrungen, hervorragenden Verdiensten auf diesem segensreichen
Felde durch ein gemeinsames Zeichen die Dankbarkeit des Vaterlandes zu sicherm.
Der Luisen-Orden vermag diesem Zwecke nicht zu dienen. Nach den Statuten
darf die Verleihung der vor allem in Betracht kommenden ersten 7
desselben nur in der geringen, zur Zeit ohnehin erfüllten Zahl von Einhundert
erfolgen; überdies sind beide Abtheilungen jenes Ordens auf Angehörige der
Preußischen Monarchie beschränkt. Zur Erreichung Meiner Intention ist dem-
nach die Stiftung eines besonderen Ordens unerläßlich. In solcher Erwägung
habe Ich die Mir vom Staatsministerium vorgelegte Urkunde über die Stiftung
des Verdienstkreuzes für Frauen und Dnfrauen vollzogen und veranlasse das
Staatsministerium, diesen Erlaß zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 22. März 1871.
Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(Nr. 7801.) Urkunde über die Stiftung des Verdienstkreuzes für Frauen und Jungfrauen.
Vom 22. März 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen uc.
haben in Anerkennung der unermüdlichen und segensreichen Opferwilligkeit, mit
welcher in dem nunmehr ehrenvoll beendeten Kriege für des Vaterlandes Erre
und Selbstständigkeit Deutschlands Frauen und Jungfrauen für das Wohl der
Känpfenden und deren Angehörigen gewirkt haben und noch fortwährend wirken,
die Stiftung eines „Verdienstkreuzes“ für Frauen und Jungfrauen, die solcher-
gestalt um das Vaterland sich verdient gemacht haben, beschlossen und verordnen
zur Ausführung dieses Unseres Beschlußen ) was folgt:
1) Das Verdienstkreuz wird von Uns, auf den Vorschlag Ihrer Majestit
der Königin, Unserer Gemahlin, zu ehrender Anerkennung der Verdienste
von Frauen und Jungfrauen verliehen, welche durch Pflege der im
beendeten Kriege gegen Frankreich Verwundeten und Erkrankten, oder
durch anderweitige Thätigkeit für das Wohl der Kämpfenden und deren
Angehörigen sich ausgezeichnet haben. 5 2
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