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(Nr. 7802.) Allerhöchster Erlaß vom 23. Februar 1871., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-
Chaussee von Waltrop, im Kreise Recklinghausen, Regierungsbezirks
Münster, bis zur Gemeindegrenze in der Richtung auf Mengede, im
Kreise Dortmund, Regierungsbezirks Arnsberg.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge.
meinde-Chaussee von Waltrop, im Kreise Recklinghausen, Regierungsbezirks
Münster, bis zur Gemeindegrenze in der Richtung auf Mengede, im Kreise
Dortmund, Regierungsbezirks Arnsberg, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch
der Gemeinde Waltrop das Expropriationsrecht für die zu dieser Chausse erfor-
derlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und
Unterhaltungs. Materialien, nach Maßgabe der für die Staats-Chausseen be-
stehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich der
genannten Gemeinde beziehungsweise dem Kreise Recklinghausen gegen Uebernahme
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung
des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedes
mal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließtich der in demselben enthaltenen
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung zürssen.
den wusählichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen
von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee-
eld Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der
hausseepolizei Wergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Hauptquartier Versailles, den 23. Februar 1871.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).