Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 161 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 9. — 
  
(Nr. 7803.) Geseh, betreffend die Eheschließung von Militairpersonen. Vom 3. April 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Ehen, welche von Militairpersonen vom 15. Juli 1870., als dem Tage 
der angeordneten Mobilmachung der Armee an, während des gegenwärtigen Krieges, 
ohne vorherige Königliche Genehmigung, beziehungsweise ohne Genehmigung des 
vorgesetzten Kommandeurs geschlossen, und aus diesem Grunde nichtig sind, sollen, 
wenn diese Genehmigung nachträglich erfolgt, als von Anfang an gültig ange- 
sehen werden. Dies findet auch dann statt, wenn die Ehe inzwischen durch den 
Tod aufgelöst sein sollte. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Infiegel. 
Gegeben Berlin, den 3. April 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. 
v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. 
  
Jahrgang 1871. (Nr. 7803—7804.) 21 (Nr. 7804.) 
Ausgegeben zu Berlin den 22. April 1871.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.