Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Alle Rechte auf Schadenersatz und auf die abhanden gekommenen Gegen- 
stände, welche dem Versicherten wegen des Brandes gegen dritte Personen zu- 
stehen, gehen nach geschehener Leistung der Schadenvergütung bis zum Betrage 
derselben kraft des Versicherungsvertrages auf die Sozietät über. 
Der Versicherte ist verpflichtet, der Sozietät jede zur Ermittelung der Ent- 
stehung und des Umfanges des Schadens verlangte Auskunft gewissenhaft zu 
ertheilen und die zum Nachweise seines Verlustes dienenden Bücher, Skripturen 2c. 
vorzulegen. 
S. 26. 
· Vor Beendigung der Schadenfeststellung dürfen die versicherten Mobilien 
eigenmächtig weder fortgeschafft, noch verändert werden. 
Der Versicherte ist verpflichtet, für die Rettung, Sicherung und Erhaltung 
der versicherten Gegenstände bis zur erfolgten Regulirung des Schadens zu sor- 
ken. Die Ausräumung derselben darf jedoch bei Anwesenheit eines Polizei= oder 
ozietätsbeamten nicht wider dessen Geheiß und überhaupt, mit zu hn des 
Biehes, nicht eher erfolgen, als bis das Gebäude, worin sie sich befinden, in 
Brand oder in augenscheinliche Brandgefahr gerathen ist. 
C. 27. 
Die Zuiiehung von Sachverständigen oder eines Richters bei der Schaden- 
ermittelung ist von dem Ermessen des untersuchenden Kommissarius abhängig. 
C. 28. 
Die Kosten, welche durch die Schadenermittelung entstehen, trägt die So- () Kosen. 
zietät, insofern sie nicht durch Handlungen des Beschädigten verursacht und nöthig 
geworden sind. Im letzteren Falle werden dieselben aus der Brandvergütung 
entnommen. 
g. 29. 
Die Schadenvergütung wird von der Generaldirektion festgesetzt. ch Schließliche 
Will der Beschädigte weitergehende Ansprüche machen, so hat er, bei Ver. estlehunz. 
lust derselben, innerhalb sechs Wochen nach Empfang der Festsetzungsverfügung 
der Generaldirektion eine an den Engeren Ausschuß gerichtete Beschwerde oder, 
wenn er den Rechtsweg wählt, in dem Falle c. des F. 4. eine Klage nebst dem 
Antrage auf Bestellung des Schiedsgerichts, unter Benennung des von ihm ge- 
wählten Schiedsrichters, einzureichen. " 
Ebenso bewendet es in den Fällen a. und b. des §. 4. bei der Entschei- 
dung der Generaldirektion endgültig, wenn nicht innerhalb dreier Monate nach 
Empfang derselben eine an den Engeren Ausschuß gerichtete Beschwerde der Ge. 
neraldirektion eingereicht oder eine gerichtliche Klage angestellt ist. 
S. 30. 
So lange es zweifelhaft ist, ob gegen den Beschädigten eine gerichtliche Jortifal der 
Untersuchung wegen absichtlicher oder fahrlässiger Brandstiftung eingeleifet werden Bergtung. 
Jahrgang 1871. (Nr. 7805.) 22 wird,
	        
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