Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Mehrbedarf durch prozentweise Zuschläge zu den Prämien als außerordentliche 
Beiträge von den Versicherten zu erheben. Jedoch soll zur Deckung der vorge- 
dachten Ausgaben vorweg der Reservefonds, sobald er die im §. 36. normirte 
Höhe von Prozent der Gesammt--Versicherungssumme erreicht hat, in der Art 
verpflichtet sein, daß ½ seines Bestandes dam verwendet werden muß, ehe außer- 
ordentliche Beiträge ausgeschrieben werden dürfen. 
g. 35. 
Von den Prämien ist vorweg für jedes Hundert Thaler Versicherung ein Verwaltungs. 
Silbergroschen zur Bezahlung der Beamten und ½ Silbergroschen zur Bestrei- osten. 
tung der Verwaltungskosten bestimmt. 
C. 36. 
Der Reservefonds bildet sich aus den etwaigen Ueberschüssen der Prämien, Reservesonds. 
aus den der Sozietät verfallenen Prämien, den Zinsen seiner Bestände und allen 
außerordentlichen Einnahmen. 
Der normale Betrag desselben wird auf Prozent der Gesammt= Ver- 
sicherungssumme festgesetzt. 
Dem Engeren Ausschusse steht die Befugniß zu, in dem Falle, wenn der 
Reservefonds über seinen Normalbetrag hinaus eine solche Höhe erreicht hat, daß 
der Wahrscheinlichkeit nach die Nothwendigkeit außerordentlicher Beiträge nicht zu 
besorgen ist, zu bestimmen, daß die Ueberschüsse aus den Prämien als Dividende 
auf die Versicherten vertheilt werden. 
. 37. 
Die zinsbare Belegung des Reservefonds geschieht durch Erwerbung West- 
preußischer Pfandbriefe, pupillarisch sicherer Hypothekenforderungen oder solcher 
öffentlichen Werthpapiere, welche gesetzlich für depositalmäßig sicher erklärt 
worden sind. 
K. 38. 
In allen Fällen, in welchen ein Versicherter durch Verletzung der Ver#' #Sulgle#s- 
sicherungsbedingungen oder sonst des Anspruches auf Entschädigung verlustig ge.#bchten. 
worden ist, bleibt der Generaldirektion die Gewährung einer Entschädigung aus 
Billigkeitsrücksichten vorbehalten. 
G. 39. 
Der landschaftliche Engere Ausschuß revidirt und dechargirt die Rechnun- Eugerer Aus- 
een der Sozietät und macht alljährlich das Resultat der Revision durch die schuß. 
mtsblätter bekannt. 
S. 40. » 
Er ist berechtigt, den Tarif für die zu entrichtenden Prämien festzusetzen, 
zu erhöhen und zu erniedrigen. 
(Nr. 7805.) 22“ §S. 41.
	        
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