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(Nr. 7807.) Allerhöchster Erlaß vom 3. April 187 1.) betreffend die Anwendung des Ex-
propriationsverfahrens auf die nach dem Gesetze vom 8. März 1871.
(Gesetz Samml. S. 154.) im Preußischen Staatsgebiete auszuführenden
Bahnbauten.
A## den Bericht vom 16. März d. J. bestimme Ich,daß auf die durch das
Gesetz vom 8. März d. J. betreffend den Bau einer Eisenbahn von Hanau nach
Offenbach, die Herstellung einer Verbindungskurve zwischen der Frankfurt-Offen-
bacher und der Main-Neckarbahn, die Anlage eines zweiten Geleises auf einer
Strecke der Frankfurt. Offenbacher Eisenbahn und den Ankauf des Großherzoglich
essischen Theils dieser Bahn, sowie die Vermehrung des Betriebsmaterials der-
taatsbahnen, genehmigten Vahnbauten, soweit solche im Preußischen Staats-
ebiete ausgeführt werden, das Expropriationsverfahren nach Maßgabe der durch
ie Verordnung vom 19. August 1867. (Gesetz Samml. S. 1426.) für die neu
erworbenen Landestheile in Kraft getretenen Vorschriften des Gesetzes über die
Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. Anwendung finden soll.
Berlin, den 3. April 1871.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz.
An den Minister für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).