Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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K. 5. 
Die Rummern der zur Rückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vorgezeigten 
Obligationen werden während zehn Jahren jährlich einmal öffentlich ausgiar en. 
Gehen sie dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten 
öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt jeder Anspruch aus denselben 
an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Rummern der werthlos 
gewordenen Obligationen öffentlich bekannt zu machen ist. 
KS. 6. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen mortifizirt werden, 
so wird gercchlliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen 
erlassen. Für dergestalt mortifizirte, wie auch fär zerrissene oder sonst znbrauchßar. 
gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu kassirende Obliga- 
tionen werden neue dergleichen uu Kosten der sie requirirenden Personen ausgefertigt. 
Zinskupons und Talons können weder aufgeboten, noch mortifizirt werden. 
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Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin verschrie- 
benen Kapitalbeträge und der dafür nach F. 2. zu zahlenden Zinsen Gläubiger der 
Frankfurt-Hanauer Eisenbahngesellschaft und haben in dieser Eigenschaft an dem 
Gesellschaftsvermögen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stammaktien nebst 
deren Dividenden. Dagegen bleibt 
1) dem auf Grund des Beschlusses der außerordentlichen Generalversammlung 
der Frankfurt-Hanauer Eisenbahngesellschaft vom 28. Dezember 1853. 
aufgenommenen Anlehen von 600,000 Gulden, 
2) dem auf Grund des Beschlusses der 9. Generalversammlung vom 17. Mai 
1858. aufgenommenen Prioritäts-Anlehen von 900,000 Gulden 
das Vorzugsrecht für Kapital und Zinsen vor den neu auszufertigenden 5000 Stück 
Prioritäts-Obligationen ausdrücklich vorbehalten. 
Eine Veräußerung der zum Bahnkörper und zu den Bahnhöfen erforder- 
lichen, der Gesellschaft gezsrigen Grundstücke ist unstatthaft, so“ lange die Prioritäts- 
Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht eingelöst oder deren Betrag gerichtlich 
deponirt ist. Dies bezieht 64q jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und den 
Bahnhäöfen befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der 
Dahese= etwa an den Staat oder andere juristische Personen zu öffentlichen 
Zwecken abgetreten werden möchten. 
K. 8. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen find nicht befugt, die Ahünng 
der darin verschriebenen Kapitalbeträge nebst Zinsen anders, als nach Maßgabe 
der in F. 3. getroffenen Bestimmungen zu fordern, ausgenommen, wenn 
a) ein Zinszahlungstermin durch Verschulden der Eisenbahnverwaltung länger 
als drei Monate unberichtigt bleibt, 
(Nr. 7608.) 23- b) der
	        
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