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b) der Transportbetrieb auf der Frankfurt. Hanauer Eisenbahn durch Ver-
schulden der Eisenbahnverwaltung länger als sechs Monate gänzlich ein-
gestellt gewesen ist,
J) die in H. 3. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird.
In den Fällen t a. und b. bedarf es einer Kündigung nicht, sondern
das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer derselben eintritt, zurück.
gefordert werden, und zwar:
zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons,
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetkiebes.
In dem unter c. gedachten Falle ist eine dreimonatliche Kündigungsfrist
zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation von diesem
Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch
machen, wo die Zahlung des Tilgungsquantums hätte stattfinden sollen. Die
Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Eisenbahnverwaltung
die nicht eingehaltene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen längstens
dreier Monate nach erfolgter Kundigung die Ausloosung der zu amortisirenden
Prioritäts-Obligationen nachträglich bewirkt.
. 9.
Die in den 1. bis 5. vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen
erfolgen durch den Staatsanzeiger oder dasjenige Blatt, welches an seine Stelle
tritt, sowie durch die in Frankfurt und Hanau erscheinenden Amtsblätter und
Zeitungen.
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium
Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel aus-
fertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung
ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder
Rechten Dritter zu präjudiziren.
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz. Sammlung bekannt
zu machen.
Gegeben Berlin, den 3. April 1871.
(I. §.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
Schema A.