Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 180 — 
b) der Transportbetrieb auf der Frankfurt. Hanauer Eisenbahn durch Ver- 
schulden der Eisenbahnverwaltung länger als sechs Monate gänzlich ein- 
gestellt gewesen ist, 
J) die in H. 3. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 
In den Fällen t a. und b. bedarf es einer Kündigung nicht, sondern 
das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer derselben eintritt, zurück. 
gefordert werden, und zwar: 
zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons, 
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetkiebes. 
In dem unter c. gedachten Falle ist eine dreimonatliche Kündigungsfrist 
zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation von diesem 
Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch 
machen, wo die Zahlung des Tilgungsquantums hätte stattfinden sollen. Die 
Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Eisenbahnverwaltung 
die nicht eingehaltene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen längstens 
dreier Monate nach erfolgter Kundigung die Ausloosung der zu amortisirenden 
Prioritäts-Obligationen nachträglich bewirkt. 
. 9. 
Die in den 1. bis 5. vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 
erfolgen durch den Staatsanzeiger oder dasjenige Blatt, welches an seine Stelle 
tritt, sowie durch die in Frankfurt und Hanau erscheinenden Amtsblätter und 
Zeitungen. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium 
Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel aus- 
fertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung 
ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder 
Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz. Sammlung bekannt 
zu machen. 
Gegeben Berlin, den 3. April 1871. 
(I. §.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
Schema A.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.